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Bayo MBl. 1915 S. 80; vom 29. April 1915 ebendort
S. 139; mit wenig glücklicher Unterscheidung). Doch wird
von Gewerbetreibenden unter Umständen auch
Einsicht dieser Veröffentlichungen verlangt werden können,
zumal dann, wenn die amtlichen Mitteilungen in den
Tageszeitungen oder in Beilagen zu diesen abgedruckt sind.
b) Subjekt des Verbotsrechtes aus SFFb ist der
Militärbefehlshaber, und nur dieser.
1. Militärbefehlshaber i. S. dieser Bestimmung sind
die gleichen Personen, die in § 4 als Inhaber der voll-
ziehenden Gewalt bestimmt worden sind (s. S. 46). Ebenso
Anschütz, Dötrz. 1914 S. 453, Galli aaO. S. 108,
Siebert aaO. S. 104; a. A. Damerow, JW. 1915
S. 15. Wie dort, so gelten auch diese Anordnungen, so-
weit sie sich nicht ausdrücklich oder nach ihrem sonstigen
Inhalt eine beschränktere räumliche Wirkung beilegen, für
den ganzen Amtsbezirk des betreffenden Militärbefehls-
habers. Daß für einzelne Kompetenzen (z. B. für Pferde-
aushebungsfragen, so häufig in Bayern, val. z. B. RG.
vom 24. Juni 1915 und BayMBl. 1915 S. 290; vom
11. November 1915, eod. S. 493) die Grenzen des
normalen Wirkungskreises (z. B. des Korpsbezirkes,
Festungsbereiches) nicht notwendig mit denen eben für
jene zusammenfallen brauchen. ist bereits oben (S. 49)
herborgehoben. S. auch noch RG. II vom 18. April
1916 734/15, Pr VerwBl. 1916 S. 5504).
2. Nur der Militärbefehlshaber in Person, genauer:
Der Militärbefehlshaber und sein zuständiger Stellvertreter
(also insbesondere der Kommandierende General und der
stellvertretende Kommandierende General) ist zum Erlaß
von Anordnungen aus S 9b berechtigt; eine Delegations-
befugnis, selbst an den Chef des Stabes, ist im Hinblick
auf die außerordentliche Machtfülle des § 9p und die
persönliche Verantwortlichkeit des § 4 II ausgeschlossen —
so auch im Ergebnis RG. vom 1. Juli 1915 III 211|/15,
1) Val. auch noch RG. V vom 2. November 1915
334/15, Sächs Arch. 1916 S. 27. R. IV vom 17. De-
zember 1915 680/15, JW. 1916 S. 278. BayObL.
vom 11. Mai 1916 (Beibl. JMl. S. 242).