Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Bayo MBl. 1915 S. 80; vom 29. April 1915 ebendort 
S. 139; mit wenig glücklicher Unterscheidung). Doch wird 
von Gewerbetreibenden unter Umständen auch 
Einsicht dieser Veröffentlichungen verlangt werden können, 
zumal dann, wenn die amtlichen Mitteilungen in den 
Tageszeitungen oder in Beilagen zu diesen abgedruckt sind. 
b) Subjekt des Verbotsrechtes aus SFFb ist der 
Militärbefehlshaber, und nur dieser. 
1. Militärbefehlshaber i. S. dieser Bestimmung sind 
die gleichen Personen, die in § 4 als Inhaber der voll- 
ziehenden Gewalt bestimmt worden sind (s. S. 46). Ebenso 
Anschütz, Dötrz. 1914 S. 453, Galli aaO. S. 108, 
Siebert aaO. S. 104; a. A. Damerow, JW. 1915 
S. 15. Wie dort, so gelten auch diese Anordnungen, so- 
weit sie sich nicht ausdrücklich oder nach ihrem sonstigen 
Inhalt eine beschränktere räumliche Wirkung beilegen, für 
den ganzen Amtsbezirk des betreffenden Militärbefehls- 
habers. Daß für einzelne Kompetenzen (z. B. für Pferde- 
aushebungsfragen, so häufig in Bayern, val. z. B. RG. 
vom 24. Juni 1915 und BayMBl. 1915 S. 290; vom 
11. November 1915, eod. S. 493) die Grenzen des 
normalen Wirkungskreises (z. B. des Korpsbezirkes, 
Festungsbereiches) nicht notwendig mit denen eben für 
jene zusammenfallen brauchen. ist bereits oben (S. 49) 
herborgehoben. S. auch noch RG. II vom 18. April 
1916 734/15, Pr VerwBl. 1916 S. 5504). 
2. Nur der Militärbefehlshaber in Person, genauer: 
Der Militärbefehlshaber und sein zuständiger Stellvertreter 
(also insbesondere der Kommandierende General und der 
stellvertretende Kommandierende General) ist zum Erlaß 
von Anordnungen aus S 9b berechtigt; eine Delegations- 
befugnis, selbst an den Chef des Stabes, ist im Hinblick 
auf die außerordentliche Machtfülle des § 9p und die 
persönliche Verantwortlichkeit des § 4 II ausgeschlossen — 
so auch im Ergebnis RG. vom 1. Juli 1915 III 211|/15, 
1) Val. auch noch RG. V vom 2. November 1915 
334/15, Sächs Arch. 1916 S. 27. R. IV vom 17. De- 
zember 1915 680/15, JW. 1916 S. 278. BayObL. 
vom 11. Mai 1916 (Beibl. JMl. S. 242).
	        
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