120 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
der Verleitung der Soldaten zur Untrene und
der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Ver-
brechen und Vergehen, welche nach der Erklärung
und Bekanntmachung des Belagerungszustandes
begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
LAls Hochverrat und Landesverrat sind, bis zur recht-
lichen Geltung eines Strafgesetzbuches für die ganze
Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellations-
hofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die
innere und äußere Sicherheit des Staates (Art. 75 bis 108
des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen.)
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-
urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt,
so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem
Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die
Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die
Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.
I. Fakultativer Charakter der Anordnung
von Kriegsgerichten, Suspensionsnotwendig-
keit. Wie die Suspension des § 5 BZG. so ist auch die
Anordnung von Kriegsgerichten aus § 10 BZ. keine
ipso iure-Folge der Verhängung des Belagerungszustandes.
Dementsprechend heißt es auch im § 10 hppothetisch:
Wird zzur Anordnung von Kriegsgerichten ge-
schritten ...“Dabei ist die Ansicht derer (val. oben
S. 79) zurückzuweisen, die nach Erlaß des GW. eine
besondere Suspension nicht mehr für nötig erachten, sondern
den Subjekten des Rechts, Kriegsgerichte einsetzen, mit
Verhängung des Kriegszustandes eine aus § 16 III GG.
entfließende Befugnis zubilligen, auch ohne daß das
Grundrecht des Art. 7 VU. — so aber Stenglein,
Strafr. Nebengesetze 3. Aufl. S. 460, besonders auch
Dienstvorschrift vom 19. März 1914 III, 13/14 —
suspendiert wäre, ao. Kriegsgerichte einzusetzen. So
außer den S. 79 Zitierten auch Arndt, RK. S. 324
Anm. 2, Goldschmidt S. 11, Schlayer in Hue
de Grais' Handbuch der Gesetzgebung in Preußen, Heer