Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

120 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
der Verleitung der Soldaten zur Untrene und 
der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Ver- 
brechen und Vergehen, welche nach der Erklärung 
und Bekanntmachung des Belagerungszustandes 
begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind. 
LAls Hochverrat und Landesverrat sind, bis zur recht- 
lichen Geltung eines Strafgesetzbuches für die ganze 
Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellations- 
hofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die 
innere und äußere Sicherheit des Staates (Art. 75 bis 108 
des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen.) 
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs- 
urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, 
so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem 
Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die 
Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die 
Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist. 
I. Fakultativer Charakter der Anordnung 
von Kriegsgerichten, Suspensionsnotwendig- 
keit. Wie die Suspension des § 5 BZG. so ist auch die 
Anordnung von Kriegsgerichten aus § 10 BZ. keine 
ipso iure-Folge der Verhängung des Belagerungszustandes. 
Dementsprechend heißt es auch im § 10 hppothetisch: 
Wird zzur Anordnung von Kriegsgerichten ge- 
schritten ...“Dabei ist die Ansicht derer (val. oben 
S. 79) zurückzuweisen, die nach Erlaß des GW. eine 
besondere Suspension nicht mehr für nötig erachten, sondern 
den Subjekten des Rechts, Kriegsgerichte einsetzen, mit 
Verhängung des Kriegszustandes eine aus § 16 III GG. 
entfließende Befugnis zubilligen, auch ohne daß das 
Grundrecht des Art. 7 VU. — so aber Stenglein, 
Strafr. Nebengesetze 3. Aufl. S. 460, besonders auch 
Dienstvorschrift vom 19. März 1914 III, 13/14 — 
suspendiert wäre, ao. Kriegsgerichte einzusetzen. So 
außer den S. 79 Zitierten auch Arndt, RK. S. 324 
Anm. 2, Goldschmidt S. 11, Schlayer in Hue 
de Grais' Handbuch der Gesetzgebung in Preußen, Heer
	        
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