Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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geführt hatten, den Ausnahmezustand zu verhängen oder 
die Suspension auszusprechen. as ergibt sch ar aus 
der En r ungegeshihn (vgl. Sten Ber. I. Kammer 
1850/51 216 ff. und Kommissionsbericht II. Kammer 
1850/51 1I S. 798). Denn der Ansicht, daß die Sus- 
bension ein Teil der Regierungsexekutive sei, an welcher 
er Kammer kein Anteil gebühre, stand eine andere, be- 
seer von v. Camphausen und v. Rönne ver- 
ochtene gegenüber, die in Analogie des Art. 63 Pr. 
ein Genehmigungsrecht der Kammer beanspruchte. Diese 
blieb in der Minderheit1) (aa O. S. 217). 
II. Die Rechtswirkung der Rechenschaftslegung 
ist gering. Da at. Ministeranktage. oder eine parlamen- 
tarische Regierung weder in Preußen noch im Reiche be- 
steht, ist das Parlament auf Diskussionen, Resolutionen, 
eventuell Adresse an den König beschränkt. — Vgl. übrigens 
v. Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und 
Khsten agistrate, 1904, S. 314 ff., Arndt, N . 
III. Bestritten ist, ob § 17 auch- für den 
Reichskriegszustand gelie mit der Pflicht der 
Reichsregierung zur Rechenschaftslegung gegenüber Bundes- 
rat und Reichstag. Brüß S. 80 verneint die Frage mit 
der Begründung, daß § 17 in Art. 68 RV. aicht in Bezug 
genommen sei (für Verneinung auch Hänel S. 430 7), 
Thudichum S. 295, Arndt, RK. S. 328, Dam- 
bitsch S. 620, Wilutzki S. 84, sind für Bejahung. 
Theoretisch ist zu sagen, daß die Rechenschaftslegung jeden- 
faus nur als eine — sehr! — mittelbare Wirkung der 
erhängung des Ausnahmezustandes aufgefaßt werden 
könnte. Praktisch besteht die Schenschaft egung zweifel- 
los. Das ergibt sich auch aus den Sten Ber. des Reichs- 
tags 1916 (Sten Ber. 53. Sitzung vom 24. Mai 1916 
S. 1236 A) als Ansicht der Regierung. 
IV. Unter allen Umständen — das ist im Hinblick auf 
manche Unrichtigkeiten, die während der Maidebatten 1916 
im Reichstag behauptet worden sind, nachdrücklichst zu be- 
1) Vgl. auch die Rede des Ministers d. J. v. West- 
phalen aaO. S. 217. 
Strupp, Belagerungsgesetz 10
	        
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