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geführt hatten, den Ausnahmezustand zu verhängen oder
die Suspension auszusprechen. as ergibt sch ar aus
der En r ungegeshihn (vgl. Sten Ber. I. Kammer
1850/51 216 ff. und Kommissionsbericht II. Kammer
1850/51 1I S. 798). Denn der Ansicht, daß die Sus-
bension ein Teil der Regierungsexekutive sei, an welcher
er Kammer kein Anteil gebühre, stand eine andere, be-
seer von v. Camphausen und v. Rönne ver-
ochtene gegenüber, die in Analogie des Art. 63 Pr.
ein Genehmigungsrecht der Kammer beanspruchte. Diese
blieb in der Minderheit1) (aa O. S. 217).
II. Die Rechtswirkung der Rechenschaftslegung
ist gering. Da at. Ministeranktage. oder eine parlamen-
tarische Regierung weder in Preußen noch im Reiche be-
steht, ist das Parlament auf Diskussionen, Resolutionen,
eventuell Adresse an den König beschränkt. — Vgl. übrigens
v. Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen und
Khsten agistrate, 1904, S. 314 ff., Arndt, N .
III. Bestritten ist, ob § 17 auch- für den
Reichskriegszustand gelie mit der Pflicht der
Reichsregierung zur Rechenschaftslegung gegenüber Bundes-
rat und Reichstag. Brüß S. 80 verneint die Frage mit
der Begründung, daß § 17 in Art. 68 RV. aicht in Bezug
genommen sei (für Verneinung auch Hänel S. 430 7),
Thudichum S. 295, Arndt, RK. S. 328, Dam-
bitsch S. 620, Wilutzki S. 84, sind für Bejahung.
Theoretisch ist zu sagen, daß die Rechenschaftslegung jeden-
faus nur als eine — sehr! — mittelbare Wirkung der
erhängung des Ausnahmezustandes aufgefaßt werden
könnte. Praktisch besteht die Schenschaft egung zweifel-
los. Das ergibt sich auch aus den Sten Ber. des Reichs-
tags 1916 (Sten Ber. 53. Sitzung vom 24. Mai 1916
S. 1236 A) als Ansicht der Regierung.
IV. Unter allen Umständen — das ist im Hinblick auf
manche Unrichtigkeiten, die während der Maidebatten 1916
im Reichstag behauptet worden sind, nachdrücklichst zu be-
1) Vgl. auch die Rede des Ministers d. J. v. West-
phalen aaO. S. 217.
Strupp, Belagerungsgesetz 10