Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Präambel. 149 
interessiert, verweist sie auf III § 5 des November- 
vertrags, also auf die Vorschrift: Die Artikel 61—68 
finden auf Bayern keine Anwendung", und auf VI: „Die 
Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der 
öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil 
desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand er- 
klärt werden kann, die Form der Verkündung und die 
Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein 
Bundesgesetz bestimmt." Sind diese beiden Normen nun 
auch gemäß des XI. Aschnittes V.1) zum integrieren- 
den Bestandteil dieser erhoben, so enthalten sie doch nur 
einmal die Zusicherung, daß das preußische B3G. nicht, 
wie es sonst nach Art. 68 RV. der Fall wäre, irgend- 
welche Geltung für Bahern beanspruchen dürfe, zum 
andern das Versprechen dieses Bundesstaates, die Er- 
streckung eines zukünftigen Reichsausnahmegesetzes auch 
auf Bayern gelten lassen zu wollen. Nicht aber ist ge- 
sagt, daß das geltende oder zukünftige bayrische Aus- 
nahmerecht, gleich dem preußischen im Falle des Reichs- 
kriegszustandes, die Natur von Reichsrecht haben 
solle: Es finden sich keinerlei Bestimmungen in der N., 
die eine solche Auffassung rechtfertigen könnten: Daher ist 
das bayrische G. Landesrecht, und nur Landes- 
re tR So auch BayObLG. vom 10. Februar 1916, 
IW. 1916 S. 502, Arndt ebenda, Fußnote. Das 
schließt aber keineswegs aus, wie Frank 
in JW. 1916 S. 209 annimmt, daß (trotz Art. 2 R.) 
im Falle des dem § 9 b entsprechenden Art. 4 II KB. 
1) Vgl. auch die völkerrechtliche Verpflichtung in 
III & 7 des Versailler Vertrags: „Die in den vorstehen- 
den §& 1—6 enthaltenen Bestimmungen sind als ein inte- 
grierender Bestandteil der Bundesverfassung zu be- 
trachten.“ Diese Wiict ging auf ir zusserechen e Um- 
schun in Landesrecht, wie sie im XI. Abschnitt RV. er- 
olgt ist. 
st 
*) Deshald ist auch zur Entscheidung über das Rechts- 
mittel der Revisiön wegen Verletzung des Art. 4 II K3G. 
das Oberste Landesgericht zu zändig. # 123 Nr. 3, 136 
Nr. 2.6G., Art. 167 if. II GB.; BayOb. 
in Beibl. J#I Bl. 1916 S. 310).
	        
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