Präambel. 149
interessiert, verweist sie auf III § 5 des November-
vertrags, also auf die Vorschrift: Die Artikel 61—68
finden auf Bayern keine Anwendung", und auf VI: „Die
Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der
öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil
desselben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand er-
klärt werden kann, die Form der Verkündung und die
Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein
Bundesgesetz bestimmt." Sind diese beiden Normen nun
auch gemäß des XI. Aschnittes V.1) zum integrieren-
den Bestandteil dieser erhoben, so enthalten sie doch nur
einmal die Zusicherung, daß das preußische B3G. nicht,
wie es sonst nach Art. 68 RV. der Fall wäre, irgend-
welche Geltung für Bahern beanspruchen dürfe, zum
andern das Versprechen dieses Bundesstaates, die Er-
streckung eines zukünftigen Reichsausnahmegesetzes auch
auf Bayern gelten lassen zu wollen. Nicht aber ist ge-
sagt, daß das geltende oder zukünftige bayrische Aus-
nahmerecht, gleich dem preußischen im Falle des Reichs-
kriegszustandes, die Natur von Reichsrecht haben
solle: Es finden sich keinerlei Bestimmungen in der N.,
die eine solche Auffassung rechtfertigen könnten: Daher ist
das bayrische G. Landesrecht, und nur Landes-
re tR So auch BayObLG. vom 10. Februar 1916,
IW. 1916 S. 502, Arndt ebenda, Fußnote. Das
schließt aber keineswegs aus, wie Frank
in JW. 1916 S. 209 annimmt, daß (trotz Art. 2 R.)
im Falle des dem § 9 b entsprechenden Art. 4 II KB.
1) Vgl. auch die völkerrechtliche Verpflichtung in
III & 7 des Versailler Vertrags: „Die in den vorstehen-
den §& 1—6 enthaltenen Bestimmungen sind als ein inte-
grierender Bestandteil der Bundesverfassung zu be-
trachten.“ Diese Wiict ging auf ir zusserechen e Um-
schun in Landesrecht, wie sie im XI. Abschnitt RV. er-
olgt ist.
st
*) Deshald ist auch zur Entscheidung über das Rechts-
mittel der Revisiön wegen Verletzung des Art. 4 II K3G.
das Oberste Landesgericht zu zändig. # 123 Nr. 3, 136
Nr. 2.6G., Art. 167 if. II GB.; BayOb.
in Beibl. J#I Bl. 1916 S. 310).