164 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
bedrohten Verbrechen werden mit dem Tode be-
straft, wenn sie in einem in Kriegszustand er-
klärten Orte oder Bezirke begangen werden.
. I. Art. 3 stimmt mit § 4 EGSt G. vollständig über-
ein, dessen Geltung für Bayern durch § 7 II des Gesetzes,
betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in
Bayern, vom 22. April 1871 (Bel. S. 58) ausge-
schlossen ist, eine Vorschrift, die hinwiederum für Art. 3
K3G. die reichsgesetzliche Ermächtigung schafft. Bgl.
daher die Ausführungen zu § 8 B8G. Dort auch über
die Frage, ob auch dann auf Todesstrafe zu erkennen sei,
wenn lebenslängliches Zuchthaus nur wahlweise angedroht
ist. Vgl. dazu die sehr interessanten Verhandlungen in
der Kammer der Abgeordneten, Sten Ber. aaO. VI S.504
bis 510, die Rede des Justizministers v. Thelemann,
auch bei Sutner S. 11—13.
II. Gemäß Art. 11 II findet Art. 3 auch auf Militär-
versonen Anwendung, sosern es sich um nichtmilitärische
Delikte handelt (Art. 11 findet seine Stütze in § 9 Ziff. 2
MSttGB. — ebenso Sutner S. 15 —; dvgl. au
8 3 MEStGB.). Und zwar wäre schon im Hinblick
darauf, daß Art. 3 (wie 4 EStGB.) genau auf-
zählt, welche Delikte, sofern sie in einem in Kriegs-
zustand befindlichen Orte begangen wurden, mit dem
Tode zu bestrafen sind, die Folgerung unabweisbar, daß
der Kriegsverrat des § 57 MSt G. (vom gqualifizierten
des § 58 abgesehen) nicht mit dem Tode zu bestrafen ist
(ebenso im Ergebnis Sutner S. 15).
III. Auf Grund des Art. 3 lann auf Todesstrafe nur
erkannt werden, wenn zur Zeit der Urteilsfällung der AZ.
noch bestand.
Art. 4.
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte
oder Bezirke
1. in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung
oder angebliche Siege der Feinde wissentlich
falsche Gerüchte ansstreut oder verbreitet,