Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 173 
Art. 443. Im Falle eines Aufruhrs hat das 
Generalkommissariat im Einverständnisse 
mit dem Appellatiosgerichte des Kreises 
oder auch, wenn höchste Gefahr auf dem 
Verzuge haftet, für sich allein zu er- 
klären, daß die Notwendigkeit des Stand- 
rechts vorhanden sei. 
trt. 444. Wegen Mordes, Raubes oder Brand- 
legung kann das Standrecht nur auf An- 
trag des General-Kreiskommissariats 
nach eingeholtem Lutachten de#betreffen- 
den Appellationsgerichts und nach Ver- 
nehmung des Königlichen geheimen Rats 
angeordnet werden. 
Art. 445. Das Standrecht muß mit 5 Richtern, 
2 Gerichtsbeisitzern und einem beeideten 
Aktuar besetzt sein. Z 
. Zu Richtern werden 3 in dem Kriminal- 
richteramte bewährte Männer aus einem 
Königl. Stadt-ober Appellationsgerichte 
und 2 Militärpersonen, wenigstens von 
dem Nanf eines Hauptmannes, erwählt. 
Der älteste unter den 3 Zivilrichtern 
at den Vorsitz.,, leitet die Untersuchung, 
ört den Inquisiten und die Zeugen ab, 
ält sodann die Umfrage und hat übrigens 
mit den andern Richtern gleiches Stimm- 
recht. 
l. Art. 446. Dem Standrecht wird ein Kriminal- 
fiskal oder anderer Beamter alzs öffent- 
licher Beamter beigegeben, welcher die 
Beweise gegen die Schuldigen sammelt 
und dem Gerichte vorlegt. 
Art. 447. Die Ernennung der zur Besetzung 
des Standrechts nötigen (Pfcen gebührt 
allein dem Generalkommissär des Kreises 
nach vorgängigem Benehmen mit dem be- 
treffenden Appellationsgerichte. 
bir bestimmt ihnen den Ort und die 
Stunde des Zusammentritts, und jeder, 
welcher zur Besetzung des Standrechts be-
	        
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