Art. 7. 173
Art. 443. Im Falle eines Aufruhrs hat das
Generalkommissariat im Einverständnisse
mit dem Appellatiosgerichte des Kreises
oder auch, wenn höchste Gefahr auf dem
Verzuge haftet, für sich allein zu er-
klären, daß die Notwendigkeit des Stand-
rechts vorhanden sei.
trt. 444. Wegen Mordes, Raubes oder Brand-
legung kann das Standrecht nur auf An-
trag des General-Kreiskommissariats
nach eingeholtem Lutachten de#betreffen-
den Appellationsgerichts und nach Ver-
nehmung des Königlichen geheimen Rats
angeordnet werden.
Art. 445. Das Standrecht muß mit 5 Richtern,
2 Gerichtsbeisitzern und einem beeideten
Aktuar besetzt sein. Z
. Zu Richtern werden 3 in dem Kriminal-
richteramte bewährte Männer aus einem
Königl. Stadt-ober Appellationsgerichte
und 2 Militärpersonen, wenigstens von
dem Nanf eines Hauptmannes, erwählt.
Der älteste unter den 3 Zivilrichtern
at den Vorsitz.,, leitet die Untersuchung,
ört den Inquisiten und die Zeugen ab,
ält sodann die Umfrage und hat übrigens
mit den andern Richtern gleiches Stimm-
recht.
l. Art. 446. Dem Standrecht wird ein Kriminal-
fiskal oder anderer Beamter alzs öffent-
licher Beamter beigegeben, welcher die
Beweise gegen die Schuldigen sammelt
und dem Gerichte vorlegt.
Art. 447. Die Ernennung der zur Besetzung
des Standrechts nötigen (Pfcen gebührt
allein dem Generalkommissär des Kreises
nach vorgängigem Benehmen mit dem be-
treffenden Appellationsgerichte.
bir bestimmt ihnen den Ort und die
Stunde des Zusammentritts, und jeder,
welcher zur Besetzung des Standrechts be-