Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

180 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
gemeint, daß Rechtsmittel gegenüber jedem Urteile des 
senectüchn Gerichts ausgeschlossen sind. Der Entwurf 
pricht dies in Nr. 4 ausdrücklich aus.“ 
III. Auf Grund des St GB. von 1813 und des Art. 7 
K3G. ist nunmehr das Verfahren vor den standrechtlichen 
Gerichten in 88 11—63 der Vollzugsvorschriften, wie 
folgt, geordnet: 
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte. 
§ 11. Das standrechtliche Gericht ist mit 
bünf Richtern, darunter zwei Militär- 
ersonen, und zwei Gerichtsbeisifern be- 
ebt (Art. 445 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs 
von 1813). Die drei Zivilrichter und die 
wei Gerichtsbeisitzer werden von dem 
räsidenten bes fenißen Oberlandesgerichts, 
die zwei Richter, welche Militärpersonen 
sind, werden von demjenigen obersten 
Nilitärbefebboheder (5 9 Abs. 2 Satz 2) 
ernannt, zu dessen Bezirke der Sitz de-s 
d tlichen Gerichts gehört (Art. 8 
Der Präsident des Oberlandes- 
wählt die von ihm zu ernennenden 
aus den Richtern des Oberlandes- 
ftr eines Landgerichts oder 
des Oberlandesgerichts- 
. Er soll darauf Rücksicht nehmen, 
Auszuwählenden in der Straf- 
erfahren sind (Art. 445 Abs. 2 
setzbuchs von 1813). 
uwählenden Militärpersonen 
iziere mit mindestens Haupt-= 
1 ein: sie können auch den zum 
itärdienst einberufenen Offizieren 
eurlaubtenstandes entnommen werden. 
3. Das Amt eines Gerichtsbeisitzers 
ain Ehrenamt. Es kann nur von einem 
schen versehen werden. Wer jum 
eines Schöffen unfähig istoder hier- 
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