Geldverpflegung im Frieden. 87
Beim Arrest.
8. 105. Mit der Verbüssung des Festungs.A rrestes ist, nach den Vorschriften des
Militär-Straf-Gesetsbuches (l. c. B. 8. 10 und 8. 84), bei Officieren und Militär-Aorsten
der Verlust „des halben ohaltn verbunden; dagegen hat weder der einfache
noch der bärft en Gehalts ts-Abzug sur Folge. — Das beim Festungs-Arrest
ae babe Gehalt besteht in den $. 90 für die verschiedenen Chargen
der Officiere und Militär-Aerzte normirten Gehalts-Abzügen. Diese Abzüge finden für
die ganze Dauer des Festungs-Arrestss ebenso wie beim Urlaub (8.98) tageweise Statt.
$. 106. Den Unuterofficieren und Mannschaften wird bei gelindem Arrest
die Löhnung unverkürst fortgewährt. Bei mittlerem und strengem Arrest werden für
die Dauer desselben sämmtliche Gebalts-Kompetenzen erspart berechnet; dagegen für
den Mann und Tag ohne Unterschied der Wafle und Charge 1 Sgr. zur Bestreitung
der Arrestaten-Verpfegung etc. gewährt. Die Arrestaten-Verpflegung bonteht aus:
a} der Brodportion (schweren) von 1 Pfund 26 Loth (cfr. 85. S und 54 des Reglements
über die Natural- „Verpflegung der Truppen im Frieden von 1858)
die unentgeltlich verabfolgt wird, und
b) yo dem jeden 4. Tag zu verabreichenden warmen Essen, wozu in der Regel
28 f. vorwendet werdeu dürfen.
Diese Kosten für das warme Essen, sowie die der Reinigung der Wäsche, !die
nach Bedürfniss bewerkstelligt wird, und etwaige andere extraordinäre Ausgaben für
6 Wochen, auf die fernere Dauer der Strafzeit, abwechselnd für einen Tag I Bgr. zur
Reinigung der Wäsche etc. und für den andern Tag 2'/. Sgr. zur Beschsffung warmer
Kost liquidirt werden, insofern zur Bestreitung der Ausgaben für letztere die im Bchlusspassus
des 5. 100 erwähnten Ersparnisse nicht ausreichen.
2) (Erl. d. Mil.-Oek.-Depart. v. 3. Juli 1854.) Auf die Frage, ob einem, vom
%. Februar ab bis incl. 3. März auf 6 Tage zu Mittelarrest verartheilten Soldaten der
Bold auf 8 Tage oder nur auf 6 1 e in Abzug zu bringen sei? wird erwidert: dio
Auwendung der Bestimmung des $. 100 des Geldrerpflegungs-Reglements, wonach bei
mittlerem und strengem Arreste für die Dauer desselben sämmtliche Gehalts-Kompetenzen
art berechnet werden sollen, darf nicht mit Verletzung der Militärstrafgesetze stattnm.
Nach diesen Gesetzen bıldet aber bei mittlerem und strengem Arreste der Soldverlust
während der Dauer der zuerkannten Btrafe einen integrirenden Theil der Strafe
und u ca muss daher auch bei Vollstreckung dieses Theils der Strafe gleichmässig verfahren
werden, wie dies schon die Gleichheit vor dem Gosetse erfordert. Hiernach
kann dem Arrestaten nur die tägliche Löhnung für diejenige Zahl von Tagen entzogen
werden, welche der mittlere oder strenge Arrest nach den tämmungen des
Erkenntnisses oder des Disciplivar-Vorgesetzten in der Wirklichkeit dauert. Es folgt
hieraus, dass wenn der Ötägige Arrest eines Soldaten in den Tagen vom 26. bis 23. Februar
und 3. bis 3. März abgebüsst worden ist, diesem Soldaten auch nur für 6 Tage die
Löbnung entzogen werden kann und deshalb nicht für 2 Tage mehr einbehalten worden
darf, weil nach der bestehenden alten Satzung auch für den Monat Februar, wie für
jeden andern Monat, die Löhnung auf 30 Tage gezahlt wird. Dagegen versteht es sich
von selbst, dass dem Suldsten, welcher nach dieser Satzung für den 31. eines Monats
keine Löhnung erhält, wenn er am 31. sich im Arrest befindet, für diesen ug kein
Geldabzug gemacht werden kann, vielmehr der zu seinem Unterhalt im Arrest bestimmte
1 Ber. in Aungabe passiren mu
3) (Kriegsmin.-ErL v. 10. Joli 1854.) Ist ein Mann vom 27. Februar ab im Arrest,
so wird ihm für den nicht vorhandenen 29. und 30. Februar die Löhnung gesahlt, für
den 31. eines Monats, für welchen er keine Löhnung erhält, kann er auch keinen Abzug
traora
vielmehr muss die Arrestanten-Löhnung von 1 Sgr. für diesen Tag ex
diaär liquidirt werden.
Auf Märschen.
%. 100. Officiere und Aerzte (Militär-) erhalten auf Märschen die regulativmässigen
Zulagen (cfr. Abschnitt „Zulagen‘) und sind verpflichtet, für ihre Verpflegung
selbst zu sorgen. Wenn sie im Inlande ausnahmsweise die Mundportion des Boldaten
empfangen, haben sie für "dieselbe den Betrag von 5 Sgr. sofort an die Orts-Gemeinde
baar zu eutrichten.
Auf Miürschen durch fremdherrliche Staaten, mit welchen Etappen-Conventionen
abgeschlossen sind, erleiden die Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und Militär-Aarste
für die von den Quartiergebern empfangene Verpflegung einen täglichen Gehaltsabzug von