Inhaltsverzeichnis : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Aulage  6.  Das  Bereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  223

 

&  17.

Personen,  die  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben,  dürfen  nicht  Mitglieder  von  politischen  Vereinen  sein  und
weder  in  den  Versammlungen  solcher  Vereine,  sofern  es  sich  nicht
um  Veranstaltungen  zu  geselligen  Zwecken  handelt,  noch  in  öffentlichen
  politischen  Versammlungen  anwesend  sein.

§5  18.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  Haft  tritt,  wird  bestraft:

1.

wer  als  Vorstand  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  eines
Vereins  den  Vorschriften  über  die  Einreichung  von  Satzungen
und  Verzeichnissen  (6  3  Abs.  2  bis  4)  zuwiderhandelt;

l  wer  eine  Versammlung  ohne  die  durch  §  5,  6,  7,  8.  9
dieses  Gesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  oder  Bekanntmachung

  veranstaltet  oder  leitet;

4.l#  wer  als  Veranstalter  oder  Leiter  einer  Versammlung  den

Beauftragten  der  Polizeibehörde  die  Einräumung  eines
angemessenen  Platzes  verweigert  (§  13  Abs.  2);

.  wer  sich  nach  Erklärung  der  Auflösung  einer  Versammlung

nicht  sofort  entfernt  G  16);

.  wer  als  Vorstand  oder  als  Mitglied  des  Vorstandes  eines

Vereins  entgegen  den  Vorschriften  des  §  17  dieses  Gesetzes
  Personen,  die  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,  in  dem  Vereine  Tuldet;

.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  17  dieses  Gesetzes

in  einer  Versammlung  anwesend  ist.

19.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  an  deren  Stelle
im  Unvermögensfalle  Haft  tritt,  oder  mit  Haft  wird  bestraft:
1.  wer  eine  Versammlung  unter  freiem  Himmel  oder  einen

Aufzug  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  oder  Genehmigung
(65  7,  9)  veranstaltet  oder  leitet;

S.  158.

2.  wer  unbefugt  in  einer  Versammlung  oder  in  einem  Aufzuge

  bewaffnet  erscheint  (§  11);

3.  wer  entgegen  den  Vorschriften  des  §  12  dieses  Gesetzes

eine  öffentliche  Versammlung  veranstaltet,  leitet  oder  in
ihr  als  Redner  auftritt.  ·