Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

  
war nämlich die Möglichkeit gegeben worden, daß die Ver- 
fehlungen gegen den Art. 4 unseres bayrischen Kriegs- 
zustandsgesetzes und den Art. 9b dez preußischen Be- 
lagerungszustandsgesetzes in Zukunft durch Strafbefehl des 
Amtsrichters abgewandelt werden können. 
Diese Bundezratsverordnung gilt aber nur für die 
ordentlichen Strafverfahren. Sie gilt nicht für die stand- 
rechtlichen Verfahren. Die Staatsregierung erwog nun, 
ob nicht die Möglichkeit gegeben sei, diese Verbilligung 
und Vereinfachung des Verfahrens auch jenen Landesteilen 
zuzuwenden, in welchen das standrechtliche Verfahren 
gilt. — — 
.. (es) hat sich die Notwendigkeit ergeben, daß die 
Generalkommandos nun auch auf Gebieten, die nicht rein 
wirtschaftlicher Natur sind, zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit Anordnungen erlassen, insbesondere er- 
wies es sich für die Erhaltung der Kriegstüchtigkeit 
unserer Jugend als notwendig, das Zigarettenrauchen und 
den Wirtshaus= und Kinobesuch der Jugendlichen zu ver- 
bieten. Die Verfehlungen gegen diese Verbote gehören 
nun auch zur Zuständigkeit der Standgerichte. Das hat 
aber zu unhaltbaren Zuständen geführt. Disse Ver- 
fübrune sind zum Teil ganz untergeordneter Art, und 
ür derartig untergeordnete Verfehlungen ist das Stand- 
gericht nicht nur nicht geschaffen, sondern seine Bedeutung 
wird durch die Befassung mit solchen untergeordneten An- 
gelegenheiten geradezu untergraben. 
Die Staatsregierung begrüßt es daher dankbar, daß 
die sämtlichen Parteien dieses Hauses nun einen gemein- 
schaftlichen Antrag eingebracht haben, der es einerseits 
ermöglicht, die Verfehlungen gegen Art. 4 Nr. 2 den 
ordentlichen Gerichten zu überweisen, und der anderseits 
dadurch, daß er sich an den nach Art. 7 des Kriegs- 
zustand sgesetzes für das standrechtliche Verfahren geltenden 
Art. 453 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom Jahre 1813 
anschließt, sich auch zuristisch-technisch völlig im Rahmen 
des Leuchüchen Verfahreng hält. „ 
r, Vorschlag trägt zugleich den militärischen Rück- 
sichten dadurch Rechnung, daß die üÜberweisung an das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.