war nämlich die Möglichkeit gegeben worden, daß die Ver-
fehlungen gegen den Art. 4 unseres bayrischen Kriegs-
zustandsgesetzes und den Art. 9b dez preußischen Be-
lagerungszustandsgesetzes in Zukunft durch Strafbefehl des
Amtsrichters abgewandelt werden können.
Diese Bundezratsverordnung gilt aber nur für die
ordentlichen Strafverfahren. Sie gilt nicht für die stand-
rechtlichen Verfahren. Die Staatsregierung erwog nun,
ob nicht die Möglichkeit gegeben sei, diese Verbilligung
und Vereinfachung des Verfahrens auch jenen Landesteilen
zuzuwenden, in welchen das standrechtliche Verfahren
gilt. — —
.. (es) hat sich die Notwendigkeit ergeben, daß die
Generalkommandos nun auch auf Gebieten, die nicht rein
wirtschaftlicher Natur sind, zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit Anordnungen erlassen, insbesondere er-
wies es sich für die Erhaltung der Kriegstüchtigkeit
unserer Jugend als notwendig, das Zigarettenrauchen und
den Wirtshaus= und Kinobesuch der Jugendlichen zu ver-
bieten. Die Verfehlungen gegen diese Verbote gehören
nun auch zur Zuständigkeit der Standgerichte. Das hat
aber zu unhaltbaren Zuständen geführt. Disse Ver-
fübrune sind zum Teil ganz untergeordneter Art, und
ür derartig untergeordnete Verfehlungen ist das Stand-
gericht nicht nur nicht geschaffen, sondern seine Bedeutung
wird durch die Befassung mit solchen untergeordneten An-
gelegenheiten geradezu untergraben.
Die Staatsregierung begrüßt es daher dankbar, daß
die sämtlichen Parteien dieses Hauses nun einen gemein-
schaftlichen Antrag eingebracht haben, der es einerseits
ermöglicht, die Verfehlungen gegen Art. 4 Nr. 2 den
ordentlichen Gerichten zu überweisen, und der anderseits
dadurch, daß er sich an den nach Art. 7 des Kriegs-
zustand sgesetzes für das standrechtliche Verfahren geltenden
Art. 453 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom Jahre 1813
anschließt, sich auch zuristisch-technisch völlig im Rahmen
des Leuchüchen Verfahreng hält. „
r, Vorschlag trägt zugleich den militärischen Rück-
sichten dadurch Rechnung, daß die üÜberweisung an das