54 Reformpläne.
Diese Pläne verkannten sämtlich, daß die patrimoniale Verwaltung nur
der Ausdruck der bestehenden Gesellschaftsordnung, namentlich der Gutsherrlichkeit
war, daß, so lange die dingliche Abhängigkeit des Bauernstandes vom
Großgrundbesitze fortdauerte, auch die politische Unabhängigkeit der Bauern
von den Rittergutsbesitzern unter keinen Umständen durchgeführt werden konnte.
Ehe jedoch einer jener Reformpläne, die an den realen Verhältnissen scheitern
mußten, ins Leben treten konnte, mußte Stein aus dem Ministerium ausscheiden.
Das ihm folgende Ministerium Altenstein-Dohna ließ zwar die
Reform nicht aus den Augen, die Sache geriet aber, da man den Kernpunkt
der sich mehr und mehr zeigenden Schwierigkeiten nicht herausfand und nach
immer neuen Plänen herumtastete, ins Stocken.
Um wenigstens das dringendste Bedürfnis zu befriedigen, begnügte man
sich mit einer rein äußerlichen Maßregel. Eine kgl. Kabinettsordre vom
30. 3. 18091) übertrug ohne Veränderung der Kreiseinteilung den Landräten
die polizeiliche Aufsicht über die Domänenämter, worin sie bisher mit
den Departementsräten konkurriert und über diejenigen Städte, in welchen
keine eigene Polizeibehörde eingesetzt wurde, derart, daß den Domänenbeamten
und Magistraten zwar die örtliche Polizeiverwaltung verblieb, die Aufsicht
über dieselben aber ausschließlich auf die Landräte überging. Den Landrat
sollten bei dieser seiner Thätigkeit die Kreisdeputierten, die durch die Unterordnung
der Städte unter den Landrat außer Beschäftigung gesetzten Steuerräte,
sofern sie noch dienstfähig waren, und inaktive Offiziere, denen für diese
Thätigkeit eine tägliche Remuneration von 16 g. Gr. bis 1 Thlr. bewilligt
wurde, unterstützen. Zu einer Heranziehung der Steuerräte und der
inaktiven Offiziere kam es jedoch bei dem Widerstreben der Landräte hiergegen
nicht.
Die bald darauf folgende Hardenbergische Verwaltung brachte nun allerdings
die notwendige Voraussetzung jeder Selbstverwaltung des flachen Landes,
die Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse und die Befreiung des
Kleingrundbesitzes vom Großgrundbesitze. Zur Durchführung dieser Wirtschaftsreform,
der gegenüber die Verwaltungsreform nur als Mittel zum
Zweck erschien, war nun aber nicht eine obrigkeitliche Selbstverwaltung,
sondern dasjenige Verwaltungssystem das geeignetste, welches den Willen der
der Centralverwaltung am rücksichtslosesten bis in die untersten Instanzen
durchführte, welches alle unteren Behörden zu willenlosen Werkzeugen des
Ministers machte, das französische System der Präfekturen, Unterpräfekturen
und Bürgermeistereien.
1) Abgedruckt a. a. O. S. 413.