Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

54  Reformpläne.

Diese  Pläne  verkannten  sämtlich,  daß  die  patrimoniale  Verwaltung  nur
der  Ausdruck  der  bestehenden  Gesellschaftsordnung,  namentlich  der  Gutsherrlichkeit
  war,  daß,  so  lange  die  dingliche  Abhängigkeit  des  Bauernstandes  vom
Großgrundbesitze  fortdauerte,  auch  die  politische  Unabhängigkeit  der  Bauern
von  den  Rittergutsbesitzern  unter  keinen  Umständen  durchgeführt  werden  konnte.
Ehe  jedoch  einer  jener  Reformpläne,  die  an  den  realen  Verhältnissen  scheitern
mußten,  ins  Leben  treten  konnte,  mußte  Stein  aus  dem  Ministerium  ausscheiden.
  Das  ihm  folgende  Ministerium  Altenstein-Dohna  ließ  zwar  die
Reform  nicht  aus  den  Augen,  die  Sache  geriet  aber,  da  man  den  Kernpunkt
der  sich  mehr  und  mehr  zeigenden  Schwierigkeiten  nicht  herausfand  und  nach
immer  neuen  Plänen  herumtastete,  ins  Stocken.

Um  wenigstens  das  dringendste  Bedürfnis  zu  befriedigen,  begnügte  man
sich  mit  einer  rein  äußerlichen  Maßregel.  Eine  kgl.  Kabinettsordre  vom
30.  3.  18091)  übertrug  ohne  Veränderung  der  Kreiseinteilung  den  Landräten
  die  polizeiliche  Aufsicht  über  die  Domänenämter,  worin  sie  bisher  mit
den  Departementsräten  konkurriert  und  über  diejenigen  Städte,  in  welchen
keine  eigene  Polizeibehörde  eingesetzt  wurde,  derart,  daß  den  Domänenbeamten
und  Magistraten  zwar  die  örtliche  Polizeiverwaltung  verblieb,  die  Aufsicht
über  dieselben  aber  ausschließlich  auf  die  Landräte  überging.  Den  Landrat
sollten  bei  dieser  seiner  Thätigkeit  die  Kreisdeputierten,  die  durch  die  Unterordnung
  der  Städte  unter  den  Landrat  außer  Beschäftigung  gesetzten  Steuerräte,
  sofern  sie  noch  dienstfähig  waren,  und  inaktive  Offiziere,  denen  für  diese
Thätigkeit  eine  tägliche  Remuneration  von  16  g.  Gr.  bis  1  Thlr.  bewilligt
  wurde,  unterstützen.  Zu  einer  Heranziehung  der  Steuerräte  und  der
inaktiven  Offiziere  kam  es  jedoch  bei  dem  Widerstreben  der  Landräte  hiergegen
  nicht.

Die  bald  darauf  folgende  Hardenbergische  Verwaltung  brachte  nun  allerdings
  die  notwendige  Voraussetzung  jeder  Selbstverwaltung  des  flachen  Landes,
die  Regelung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  und  die  Befreiung  des
Kleingrundbesitzes  vom  Großgrundbesitze.  Zur  Durchführung  dieser  Wirtschaftsreform,
  der  gegenüber  die  Verwaltungsreform  nur  als  Mittel  zum
Zweck  erschien,  war  nun  aber  nicht  eine  obrigkeitliche  Selbstverwaltung,
sondern  dasjenige  Verwaltungssystem  das  geeignetste,  welches  den  Willen  der
der  Centralverwaltung  am  rücksichtslosesten  bis  in  die  untersten  Instanzen
durchführte,  welches  alle  unteren  Behörden  zu  willenlosen  Werkzeugen  des
Ministers  machte,  das  französische  System  der  Präfekturen,  Unterpräfekturen
und  Bürgermeistereien.

1)  Abgedruckt  a.  a.  O.  S.  413.