Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 16 
(dem Reichszwecke, nämlich mit) dem dem Reiche obliegen- 
den Schutz des „innerhalb seines Gebietes gültigen Rechtes 
der Untertanen oder mit der Pflege ihrer Wohlfahrt" 
unvereinbar wäre (vgl. auch eventualissime Art. 19 N. 
LBundesexekution )). Vergegenwärtigt man sich ferner 
4. daß der Kaiser nach Art. 11 das Recht der Kriegs- 
erklärung hat, daß dem (völkerrechtlichen) Kriegszustande 
meistens ein Zustand der Spannung vorausgeht, in dem 
Mobilisations= und ähnliche geheimzuhaltende Maß- 
nahmen vorgenommen werden, in dem gegen Bedrohungen 
von außen durch die feindliche Heeresmacht wie 
von innen durch in feindlichen Diensten stehende 
Einzelpersonen Vorkehrungen getroffen werden, so 
muß man allerdings zu dem Ergebnis gelangen, daß der 
— wie ich ihn nennen möchte — Reichskriegszustand 
d. h. der Ausnahmezustand über das ganze Rei (mil 
Ausnahme Bayerns, s. unten unter IV) nur vom 
Kaiser (hier im Gegensatz zu den Bundesfürsten gedacht) 
verhängt werden kann. Das würde freilich nicht aus- 
schließen, daß provisorisch, etwa wegen einer be- 
sonderen Sachlage, diesem Reichskriegszustand ein landes- 
rechtlicher vorausginge — dieser selbstverständlich be- 
schränkt auf das Gebiet des betreffenden Staates (man 
denke den Fall einer plötzlichen überrumpelung durch einen 
Feind, die derart erfolgte, daß infolge besonderer Um- 
stände eine Herbeiführung der kaiserlichen Erklärung aus 
Art. 68 RV. nicht möglich wäre). Einen solchen Fall hat 
im Hinblick auf die Eponierte Lage des Reichslandes das — 
an Stelle eines von der Reichstagskommission abgelehnten 
Belagerungszustandsgesetzes, vgl. Sten Ber. des Reichs- 
tages, 8. Leg Per. I. Session 1890/92, Anlageband VI 
S. 3822 (Text), S. 3824 (Begründung), S. 4300 (Kom- 
missionsanträge), Bd. VII S. 4520 ff., 5116 ff., 5152 ff. — 
unter dem 30. Mai 1892 (Röl. S. 667) erlassene 
„Gesetz über die Vorbereitung des Kriegs- 
zustandes in Elsaß-Lothringen“ im Auge. Dieses 
bestimmt, soweit es hier interessiert (im übrigen vgl. zu 
den entsprechenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes 
§ 4, 17, den vollständigen Text des Gesetzes s. im An- 
ang III): „Bis zum Erlaß eines für das gesamte Reichs- 
gebiet geltenden Gesetzes über den Kriegszustand gelten
	        
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