Reichskriegswesen. 16
(dem Reichszwecke, nämlich mit) dem dem Reiche obliegen-
den Schutz des „innerhalb seines Gebietes gültigen Rechtes
der Untertanen oder mit der Pflege ihrer Wohlfahrt"
unvereinbar wäre (vgl. auch eventualissime Art. 19 N.
LBundesexekution )). Vergegenwärtigt man sich ferner
4. daß der Kaiser nach Art. 11 das Recht der Kriegs-
erklärung hat, daß dem (völkerrechtlichen) Kriegszustande
meistens ein Zustand der Spannung vorausgeht, in dem
Mobilisations= und ähnliche geheimzuhaltende Maß-
nahmen vorgenommen werden, in dem gegen Bedrohungen
von außen durch die feindliche Heeresmacht wie
von innen durch in feindlichen Diensten stehende
Einzelpersonen Vorkehrungen getroffen werden, so
muß man allerdings zu dem Ergebnis gelangen, daß der
— wie ich ihn nennen möchte — Reichskriegszustand
d. h. der Ausnahmezustand über das ganze Rei (mil
Ausnahme Bayerns, s. unten unter IV) nur vom
Kaiser (hier im Gegensatz zu den Bundesfürsten gedacht)
verhängt werden kann. Das würde freilich nicht aus-
schließen, daß provisorisch, etwa wegen einer be-
sonderen Sachlage, diesem Reichskriegszustand ein landes-
rechtlicher vorausginge — dieser selbstverständlich be-
schränkt auf das Gebiet des betreffenden Staates (man
denke den Fall einer plötzlichen überrumpelung durch einen
Feind, die derart erfolgte, daß infolge besonderer Um-
stände eine Herbeiführung der kaiserlichen Erklärung aus
Art. 68 RV. nicht möglich wäre). Einen solchen Fall hat
im Hinblick auf die Eponierte Lage des Reichslandes das —
an Stelle eines von der Reichstagskommission abgelehnten
Belagerungszustandsgesetzes, vgl. Sten Ber. des Reichs-
tages, 8. Leg Per. I. Session 1890/92, Anlageband VI
S. 3822 (Text), S. 3824 (Begründung), S. 4300 (Kom-
missionsanträge), Bd. VII S. 4520 ff., 5116 ff., 5152 ff. —
unter dem 30. Mai 1892 (Röl. S. 667) erlassene
„Gesetz über die Vorbereitung des Kriegs-
zustandes in Elsaß-Lothringen“ im Auge. Dieses
bestimmt, soweit es hier interessiert (im übrigen vgl. zu
den entsprechenden Bestimmungen des preußischen Gesetzes
§ 4, 17, den vollständigen Text des Gesetzes s. im An-
ang III): „Bis zum Erlaß eines für das gesamte Reichs-
gebiet geltenden Gesetzes über den Kriegszustand gelten