18 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
setzes von 1851 zuftehen, denn nur er hat als Oberbefehls-
haber des Reiches Krieg zu führen und die dazu erforder-
lichen dienstlichen Maßregeln anzuordnen. ier wären
gleichzeitige Anordnungen der Landesregierungen
nicht nur überflüssig, sondern sie könnten sogar verwirrend
und damit schädlich wirken.“ Denn auch nach der hier
vertretenen Ansicht kommt eine gleichzeitige An-
ordnung des landes= und des reichsrechtlichen Ausnahme-
zustandes nicht in Frage.
f) Zusammenstellung der in den einzelnen
Staaten maßgebenden Gesetze über Kriegs= und
Belagerungszustand.
1. Deutsches Reich (außer Bayern, s. IV) Art. 68
N., Deutsche Gesetz vom 4. Juni 1851.
2. Gebiete des preußischen Kontingents.
a) Preußen Art. 111 der preußischen Verfassung in
Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Juni 1851 (s. dieses
nebst Erläuterungen hier unter B).
b) Baden: .
Mit Bücher S. 60, Fleischmann S. 401, Walz
S. 312 ist das badische Gesetz vom 29. Mai 1851, den
Kriegszustand und Standrecht betreffend (BBl. S. 39, 43
abgedruckt bei Nicolai S. 4 ff.) im Oinblick auf die mit
Preußen getroffene Militärkonvention vom 25. November
1870 und den ganzen Zuschnitt des Gesetzes auf die
Militärdiktatur als aufgehoben anzusehen.
c) Hessen: Verfassungsurkunde vom 17. Dezember
1820 Art. 73 (enthält das Recht für Verhängung des
Ausnahmezustandes wenigstens indirekt: „Der Großherzog
ist befugt ....in dringenden Fällen das Nötige zur
icherheit des Staates vorzukehren“; a. A. v. Calker,
Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen, 1913,
S. 219, allerdings von seinem Standpunkt aus, daß
Art. 68 RV. den landesrechtlichen Ausnahmezustand auf-
gehoben habe, konseguent; wie hier Fleischmann
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d) Mecklenburg-Schwerin; valat. ..
Vgl. aber Verordnung vom 13. Juli 1870, die im
Hinblick auf Art. 68 RV. das preußische Gesetz vom
4. Juni 1851 veröffentlicht.