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3. Pr Vu. Art. 7 ist heute im wesentlichen 4) ersetzt
durch Art. 16 GVG. Jener bestimmt: „Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kom-
missionen sind unstatthaft.“ Nahezu wörtlich über-
einstimmend lautet Art. 16 GVG. in Satz 1 und 2:
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand
darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
Satz 3 fügt dem hinzu: „Die gesetzlichen Be-
stimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte
werden hiervon nicht berührt"“. Es ist nun freilich un-
richtig, wegen Artikel 16 GVG. eine Suspension von
Artikel 7 Vl. für überflüssig zu erklären (so Laband IV
S.49, Giese S.115, Haldy S.60, anders Anschütz, Kom-
mentar S. 148). Abgesehen davon, daß Art. 7 Vl. für landes-
gesetzlich geregelte Arten und Zweige der Gerichtsbarkeit
(Disziplinar-, Verwaltungsgerichtsbarkeit) seine Bedeutung
behalten hat (Anschütz aaO.), bedeutet Satz 3 von
Artikel 16 doch nur eine Neutralitätserklärung in dem
Sinne, daß eben die Vorschriften des Landesrechts über
Kriegsgerichte unberührt bleiben. Verlangt daher § 10
Bz3G. Suspension von Art. 7 als Voraussetzung für An-
ordnung von Kriegsgerichten, so hat jene Vorschrift des
GVG. hieran nichts geändert. —
4.a)Art.27BU.:»JedetPreußeh·atyas
Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche
Darstellung seine Meinung zu äußern.
Die Zensur darf nicht eingeführt werden;
jede andere Beschränzung der Preßfreiheit nur
im Wege der Gesetzgebung.“
In seinem wichtigsten Teile, dem des Abs. 1, der von
der Preßfreizzeit handelt, ist Art. 27 heute ersetzt
burch 6.1 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874, der
estimmt: -
„Die Freiheit der Presse unterliegt nur den-
jenigen Beschränkungen, welche durch das gegen-
4) Deshalb ist die Suspension nach wie vor auf Art. 7
leo. die entsprechenden Normen anderer Bundesstaaten zu
richten.