Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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d)  die  monatliche  Revision  der  Kasse,  der  Wechsel-  und  Lombardbestaͤnde
und  Notenkasse  durch  Deputirte,  welche  ein  Protokoll  uͤber  die  Revision
aufzunehmen  und  dem  Verwaltungsrathe  zu  uͤberreichen  haben;

e)  außerordentliche  Kassenrevisionen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen,  so
oft  er  dieselben  fuͤr  noͤthig  und  angemessen  erachtet;

s)  die  Pruͤfung  der  von  der  Direktion  ihm  einzureichenden  Bilanz,  sowie
die  Feststellung  der  am  Schlusse  jeden  Geschaͤftsjahres  zu  vertheilenden
Dioidende  (vergl.  §.  44.);

g)  die  Wahl  und  Bestallung  des  vollziehenden  Direktors,  seiner  Miedirektoren
  (F.  30.),  des  Rendanten  (Kasstrers),  sowie  des  übrigen  Bankpersonals,
  desgleichen  die  Bestimmung  der  Gehälter  sämmtlicher  Angestellten

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G.  21.);

h)  die  Wahl  des  Syndikus  der  Bank,  der  Abschluß  des  Kontraktes  mit
demselben,  namentlich  die  Bestimmung  des  Gehalts  und  Dauer  des
Vertrages;

i)  die  Sorge  für  die  interimistische  Stellvertretung  eines  Oirektors,  sowie

die  Ausstellung  von  Prokuren  und  Vollmachten,  und  zwar  sowohl  zum

Zwecke  solcher  interimistischen  Stellvertretung,  als  zur  Vertretung  der

Gesellschaft  überhaupt  in  den  von  dem  Verwaltungsrathe  als  geeignet

erachteten  Fällen,  desgleichen  die  Bestimmung  des  Inhalts  und  der

Grenzen  solcher  Prokuren  und  Vollmachten;

die  Befugniß,  ein  zweckmäßiges  Geschäftslokal  durch  Miethe  oder  Kauf

u  beschaffen  und  die  Fesssetzung  der  dafür,  wie  für  den  Geschäftsbetrieb

überhaupt  zu  verwendenden  Kosten.

Der  Berwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Beamten  der  Gesellschaft  wegen
Dienstvergehen  jederzeit  vom  Amte  zu  suspendiren  resp.  zu  entlassen.  Der  desfallsige
  Beschluß  erfordert  jedoch  die  Uebereinstimmung  von  mindestens  sieben
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes.

Der  Verwaltungsrath  ist  berechtigt,  über  alles,  was  das  Interesse  der
Gesellschaft  betrifft,  Verträge  aller  Art,  Vergleiche  aller  Art  abzuschließen  und
zu  vollziehen,  Kompromißverträge  zu  errichten.

Sowie  der  Verwaltungsrath  selbst  handeln  und  unterhandeln,  Verträge,
Vergkeiche,  Kompromisse  über  alle  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  abschließen
und  vollziehen  kann,  so  ist  er  auch  befugt,  in  allen  diesen  Beziehungen  sich  vertreten
  zu  lassen.

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g.  2.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Praͤsidenten,
oder  von  dem  Vizevraͤsidenten,  oder  in  deren  Verhinderung  von  zwei  Mitgliedern
  des  Verwaltungsrathes  unterschrieben.

S.  29.

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  erhält  jedoch  einen  Erfatz
für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen.

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