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Pseh- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
MÆ 91.
München, den 25. April 1884.
Inhalt:
Finanzgesetz vom 21. April 1884 für die XVII. Finanzperiode 1884 und 1885. — Gesetz vom 21. April 1884,
die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betr. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom
21. April 1884, den Vollzug des K. 9 des Finanzgesetzes für die XVII. Finanzperiode 1884 und 1885 betr.
Finanzgesetz für die XVII. Finanzperiode 1884 und 1885.
Cudwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit dem Beirathe, und so-
viel die Erhebung der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann
die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen
und der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten über die Staats-Einnahmen
und Ausgaben für die XVII. Finanzperiode, nämlich für die zwei Jahre 1884 und 188,
beschlossen und verordnen, was folgt:
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