IV. Provinzialordnung.
Einleitung.
Die Provinzialstände hatten seit dem Regiment des
Großen Kurfürsten ihre politische Bedeutung verloren,
eine kommunale Wirksamkeit jedoch behalten, und diese
wurde durch Gesetz vom 5. Juni 1823 auf ständischer
Grundlage geregelt. Die Provinzialordnung vom 11.
März 1850 kam nicht zur Durchführung, aber nach
Verkündigung der Kreisordnung bedurften auch die Provinzialverhältnisse
einer Neuordnung. Der im Jahre
1873 vorgelegte Entwurf beschränkte sich darauf, die
Provinzialverfassung nach dem Systeme der Kreisordnung
neuzugestalten und die hierzu erforderlichen Organe zu
schaffen. Mit der Weiterführung der Reformen auf dem
Gebiete der allgemeinen Landesverwaltung befaßte er sich
nicht, auch feblte es an den erforderlichen Verwaltungs.
objekten und den nothwendigen Fonds. Nachdem durch
das Gesetz vom 30. April 1873 den Provinzen Preußen,
Brandenhurg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen,
Schleswig-Holstein, Westfalen, Rheinland, dem Stadt-14