Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

IV.  Provinzialordnung.

Einleitung.

Die  Provinzialstände  hatten  seit  dem  Regiment  des
Großen  Kurfürsten  ihre  politische  Bedeutung  verloren,
eine  kommunale  Wirksamkeit  jedoch  behalten,  und  diese
wurde  durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1823  auf  ständischer
Grundlage  geregelt.  Die  Provinzialordnung  vom  11.
März  1850  kam  nicht  zur  Durchführung,  aber  nach
Verkündigung  der  Kreisordnung  bedurften  auch  die  Provinzialverhältnisse
  einer  Neuordnung.  Der  im  Jahre
1873  vorgelegte  Entwurf  beschränkte  sich  darauf,  die
Provinzialverfassung  nach  dem  Systeme  der  Kreisordnung
neuzugestalten  und  die  hierzu  erforderlichen  Organe  zu
schaffen.  Mit  der  Weiterführung  der  Reformen  auf  dem
Gebiete  der  allgemeinen  Landesverwaltung  befaßte  er  sich
nicht,  auch  feblte  es  an  den  erforderlichen  Verwaltungs.
objekten  und  den  nothwendigen  Fonds.  Nachdem  durch
das  Gesetz  vom  30.  April  1873  den  Provinzen  Preußen,
Brandenhurg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,
Schleswig-Holstein,  Westfalen,  Rheinland,  dem  Stadt-14