Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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M  XVIII.  Verordnung,

betreffend  die  Auslegung  des  F.  7  der  Verordnung  vom  81.  Mai  1850  über

die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Lanstbung  der  Militairpersonen  r.,

vom  29.  März  1

Da  über  die  Auslegung  des  §.  7  der  Fsnmand  vom  31.  Mai  1850,  betreffend
die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Ansehung  der  Militairpersonen  u.  s.  w.  (Gesetz-Samml.
  von  1850  S.  431  ff.),  Zweifel  entstanden  sind,  so  wird  diese  Bestimmung
  im  höchsten  Aufcrage  Serenissimi  dahin  interpretirt,  daß  die  Untersuchung  und
Entscheidung  über  die  von  Militairpersonen  begangenen  Uebertretungen  und  Ehrenkränkungen
  nur  dann  vor  die  Milikairgerichte  gehört,  wenn  die  Handlung  von  im
Garnisondienst  befindlichen,  oder  zur  Uebung  oder  andern  Zwecken  einberufenen,
oder  zu  bestimmten  Dienstleistungen  abkommandirten  Soldaten  begangen  ist,  und
daß  in  den  Füällen,  wo  es  sich  um  die  Untersuchung  gegen  einen  auf  Ordre  und  nicht
auf  bestimmte  Zeit  beurlaubten  Soldaten  oder  einen  Reservisten  handelt,  die  Competenz
  der  Civilgerichte  begründet  ist.  Letztere  haben  indeß  von  der  erfolgten  Eröff.
nung  der  Untersuchung,  von  dem  Erkenntnisse  und  von  der  Strafpollstreckung  das
Militair-Commando  in  Kenntniß  zu  setzen,  die  Untersuchung  auch  dann  fortzuführen,
  wenn  der  beurlaubte  Soldat  oder  Reservist  im  Vaufe  der  Untersuchung  in  den
Garnisondienst  oder  zur  Uebung  und  zu  andern  Zwecken  einberufen  wird,  und  nur
im  letztern  Falle  die  Strafvollstreckung  den  Militair-Gerichten  zu  überlassen.

Rudolstadt,  den  29.  März  1852.

Fürstlich  Schwarzburgisches  Ministerinm.

von  Vertrab.

 

XIX.  Ministerial-Bekanntmachung,
die  Nachweisung  des  Ursprungs  der  aus  dem  Zollvereinsgebiete  in  das  Königreich
  Sardinien  übergehenden  Handeloartikel  betr.,  vom  31.  März  1852.

In  Bezug  auf  die  unter  dem  20.  Mai  v.  J.  abgeschlossene  Additional-Konvention
  zu  dem  Handelo=  und  Schifffahrts=  Vertrage  vom  23.  Juni  1835  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits  und  dem  Koönigreichr