Full text: König Albert von Sachsen. Ein Lebensbild.

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Am 5. Mai 1827 war Sachsens erster König, Friedrich 
August I., der Gerechte, gestorben, nach einer fast neunund- 
fünfzigjährigen Regierung. Deren Anfang berührte sich noch 
mit dem Zeitalter des siebenjährigen Krieges; ihre zweite 
Hälfte fiel in die napoleonische Zeit; dem albertinischen 
Sachsen brachte sie für sein allzugewissenhaftes Festhalten an 
dem ursprünglich aufgedrungenen Bündnisse mit Napoleon 
eine schwere Einbuße an Gebiet und damit eine lang an- 
währende Abneigung des früheren Kurstaates gegen den 
nördlichen Nachbar, auf den er doch seiner ganzen Lage 
han mehr angewiesen war, als auf das habsburgische Erz- 
aus. 
Auf Friedrich August den Gerechten folgte sein betagter 
Bruder Anton, nach dem Ableben zweier älterer Brüder, 
obwohl anfangs für den geistlichen Stand bestimmt, der 
nächstberechtigte zur Krone, in diesem Augenblicke schon im 
72. Lebensjahre stehend. Wohl gab man ihm noch bei 
lebenden Tagen, und das mit vollem Rechte, den Beinamen 
des Gütigen, und doch stimmte seine Nachfolge nicht so 
ganz mit den Wünschen und Erwartungen seines Volkes zu- 
sammen. 
Seit den Tagen der Befreiungskriege waren im ge- 
samten deutschen Volke zwei Gedanken nicht mehr zur Ruhe 
gekommen, der nationale und der konstitutionelle. Zwar der 
erstere war durch Osterreichs energisch ablehnende Haltung, 
das seit Jahrhunderten schon lediglich auf dynastischen, nicht 
auf deutschnationalen Interessen seine Herrschaft aufgebaut 
hatte, und unter Preußens allzugefälliger Mitwirkung nun- 
mehr, wie es schien, endgiltig beseitigt. Der andere aber 
war in Württemberg, Baden, Bayern, Hessen-Darmstadt, 
den thüringischen Staaten zur Wirklichkeit geworden. Im 
Königreich Sachsen aber bestand nach wie vor der aus dem 
ausgehenden Mittelalter überlieferte ständische Staat, dessen 
Hauptstütze der Adel war, in dessen Städten die Stadträte 
sich noch wie zur Zeit des Begründers der albertinischen 
Linie selbst ergänzten, also die Vetternschaft bevorzugten, 
dessen Bauernstand teils noch erbunterthänig war, teils durch 
die Patrimonialgerichtsbarkeit, in einer der Erbunterthänigkeit 
ähnlichen Abhängigkeit erhalten wurde. Das auf den stän-
	        
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