Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K.  2.

Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien
  tüchtigen  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Warthe  in  denjenigen
  gleich  der  Lage  des  Deiches  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden  speziell
festzustellenden  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Grundstücke
der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  oder  Rückstau  durch  den  höchsten  Wasserstand
  der  Warthe  zu  sichern.

Am  inneren  Rande  des  Oeiches  ist  ein  vierzehn  Fuß  breiter  Weg  anzulegen.
  Wo  die  Deichkrone  sich  mehr  als  sechs  Fuß  über  das  Terrain  erhebt,
  ist  am  inneren  Rande  des  Deiches  ein  vierzehn  Fuß  breites  Banquet  allmälig
  anzuschütten,  über  welches  der  qu.  Weg  führt.

Wenn  zur  Erhaltung  des  Haupldeiches  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
  oder  im  Vorlande  nöthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  ausufuͤhren,
  vorbehaltlich  seiner  Anferüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige

erbindlichkeit  dadurch  nicht  aufgehoben  wird.

F.  3.

Die  alten  Dämme  der  Niederung  —  soweit  sie  nicht  zu  dem  neuen
Deichsysteme  gehören  und  nicht  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Quelldeiche
  nützlich  und  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren  Unterhaltung  den
dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhältnisse  obliegt  —  können  nach  vollständiger
  Herstellung  der  neuen  Deiche  und  mit  Genehmigung  der  Regierung
auch  schon  früher  von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft  werden.  Falls
die  gänzliche  oder  theilweise  Wegräumung  aus  landespolizeilichen  Gründen  angeordnet
  werden  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte  und,  im  Falle
der  Beschwerde,  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Frist  vom  Deichverbande
bewirkt  werden.  «  ·

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstuͤcke
koͤnnen  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  zehn  Ruthen
Breite  verlangen  und  muͤssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  uͤberlassen  werden  muß.

Die  Stelle,  an  welcher  bei  einem  Bruche  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeiches  der  untere  Deich  zur  Abfuͤhrung  des  eingedrungenen  Wassers
durchstochen  werden  muß,  ist  von  dem  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung
  im  Voraus  zu  bestimmen.

*-Der

  Verband  ist  gehalten,  da,  wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhältnisse
  durch  die  Deichanlage  gesiört  werden,  diejenigen  neuen  Hauptgräben  anzulegen,
  welche  noch  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundslücken  der  Niedekung
  schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  di

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