Volltext : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

46  Verkehr  mit  Malzkontingenten.

mitübertragen  wird,  zu  enthalten.  Auf  dem  Angebote  muß
von  der  zuständigen  Steuerbehörde  bestätigt  sein,  daß  die
Übertragung  nach  Maßgabe  des  noch  zur  Verfügung
stehenden  Malzkontingents.  zulässig  ist.

4.  Jeder  Antrag  auf  Zuteilung  von  Malzkontingenten
hat  die  gewünschte  Kontingenthöhe  und  den  Zeitraum  ihrer
Gültigkeit  sowie  die  für  den  Antragsteller  zuständige
Steuerbehörde  zu  enthalten.

5.  Die  Brauerei,  der  ein  Kontingent  zugeteilt  worden
ist,  hat  den  übernahmepreis  von  30  für  den  Doppelzentner,
  sowie  den  Zuschlag  von  2  .4  für  jeden  angefangenen
Doppelzentner  sofort  nach  Empfang  der  Rechnung  zu  bezahlen.

6.  Die  Auszahlung  des  Übernahmepreises  an  die  Veräußerer
  des  Kontingents  erfolgt  erst  nach  Einlauf  der
steueramtlichen  Bestätigung  über  die  Umschreibung  des
Kontingents.

Die  Umschreibung  der  Kontingente  wird  bei  der  für
die  veräußernde  Brauerei  zuständigen  Steuerbehörde  unter
Angabe  der  Menge,  des  Zeitraums  der  Gültigkeit  und  der
erwerbenden  Brauerei  durch  die  Verteilungsstelle  veranlaßt.

7.  Die  Unkosten  der  Verteilungsstelle  und  ihrer  Geschäftsabteilung
  werden  aus  den  Zuschlägen  bestritten.

über  einen  etwa  verbleibenden  überschuß  verfgüt  das
stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armcekorps  unter  Beiziehung
  eines  Ausschusses.  Der  überschuß  wird  im  Interesse
  des  bayerischen  Braugewerbes  zu  gemeinnützigen
Zwecken,  insbesondere  zur  Milderung  von  Kriegsschäden
verwendet.

8.  Anderungen  der  Geschäftsordnung  bleiben  vorbehalten.


München,  den  5.  Dezember  1916.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  8561.)  Geschäftsordnung
der  Bayerischen  Verteilungsstelle  für  Malskontingente
in  München,  Herzog  Maxburg,  Pfandhausstraße  2,
Fernsprecher  Nr.  27521.
Telegrammadresse:  Malzkontingente  München.
1.  Alle  Anträge  an  die  Bayerische  Verteilungsstelle
  für  Malzkontingente  sind  schriftlich  einzureichen.