46 Verkehr mit Malzkontingenten.
mitübertragen wird, zu enthalten. Auf dem Angebote muß
von der zuständigen Steuerbehörde bestätigt sein, daß die
Übertragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung
stehenden Malzkontingents. zulässig ist.
4. Jeder Antrag auf Zuteilung von Malzkontingenten
hat die gewünschte Kontingenthöhe und den Zeitraum ihrer
Gültigkeit sowie die für den Antragsteller zuständige
Steuerbehörde zu enthalten.
5. Die Brauerei, der ein Kontingent zugeteilt worden
ist, hat den übernahmepreis von 30 für den Doppelzentner,
sowie den Zuschlag von 2 .4 für jeden angefangenen
Doppelzentner sofort nach Empfang der Rechnung zu bezahlen.
6. Die Auszahlung des Übernahmepreises an die Veräußerer
des Kontingents erfolgt erst nach Einlauf der
steueramtlichen Bestätigung über die Umschreibung des
Kontingents.
Die Umschreibung der Kontingente wird bei der für
die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde unter
Angabe der Menge, des Zeitraums der Gültigkeit und der
erwerbenden Brauerei durch die Verteilungsstelle veranlaßt.
7. Die Unkosten der Verteilungsstelle und ihrer Geschäftsabteilung
werden aus den Zuschlägen bestritten.
über einen etwa verbleibenden überschuß verfgüt das
stellv. Generalkommando I. Bayer. Armcekorps unter Beiziehung
eines Ausschusses. Der überschuß wird im Interesse
des bayerischen Braugewerbes zu gemeinnützigen
Zwecken, insbesondere zur Milderung von Kriegsschäden
verwendet.
8. Anderungen der Geschäftsordnung bleiben vorbehalten.
München, den 5. Dezember 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 8561.) Geschäftsordnung
der Bayerischen Verteilungsstelle für Malskontingente
in München, Herzog Maxburg, Pfandhausstraße 2,
Fernsprecher Nr. 27521.
Telegrammadresse: Malzkontingente München.
1. Alle Anträge an die Bayerische Verteilungsstelle
für Malzkontingente sind schriftlich einzureichen.