1863. is8
Art. 764.
Der Schifssgläubiger, welcher sein Pfandrecht versolgt, kann sowohl den Rheder
als auch den Schiffer belangen, den Lehteren auch dann, wenn das Schif in dem Heimathshafen
liegt (Art. 495).
Das gegen den Schisser ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts
gegen den Rheder wirksam.
Art. 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für
die Forderung bei deren Entslehung oder später zugleich persönlich verpslichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus
den Dienst und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453).
rt. 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den Schisssgläubigern
in gleicher Weise, als wenn das n nur einem Rheder gehörte.
Art. 7
Das Pfandrecht der Schifsögläubiger am *3 erlischt:
1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des
Schiffs; an Stelle des letzteren kritt für die Schiffgläubiger das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich
ausgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf
betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund
seiner gesetzlichen Besugnisse bewirkten Verkauf des Schisss (Art. 499); an
Stelle des lewteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei
dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist.
Art. 768.
Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Veräußerungsfällen
die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung
der Pfandrechte ohne Erfolg öfsentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger
ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshasen
oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde
nicht angemeldet haben.