Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

1863.  is8

Art.  764.

Der  Schifssgläubiger,  welcher  sein  Pfandrecht  versolgt,  kann  sowohl  den  Rheder
als  auch  den  Schiffer  belangen,  den  Lehteren  auch  dann,  wenn  das  Schif  in  dem  Heimathshafen
  liegt  (Art.  495).

Das  gegen  den  Schisser  ergangene  Erkenntniß  ist  in  Ansehung  des  Pfandrechts
gegen  den  Rheder  wirksam.

Art.  765.

Auf  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  hat  es  keinen  Einfluß,  daß  der  Rheder  für
die  Forderung  bei  deren  Entslehung  oder  später  zugleich  persönlich  verpslichtet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  insbesondere  auf  die  Forderungen  der  Schiffsbesatzung  aus
den  Dienst  und  Heuerverträgen  Anwendung  (Art.  453).

rt.  766.
Gehört  das  Schiff  einer  Rhederei,  so  haftet  das  Schiff  und  die  Fracht  den  Schisssgläubigern
  in  gleicher  Weise,  als  wenn  das  n  nur  einem  Rheder  gehörte.
Art.  7
Das  Pfandrecht  der  Schifsögläubiger  am  *3  erlischt:

1)  durch  den  im  Inland  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgten  Verkauf  des
Schiffs;  an  Stelle  des  letzteren  kritt  für  die  Schiffgläubiger  das  Kaufgeld.

Es  müssen  die  Schiffsgläubiger  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  öffentlich
ausgefordert  werden;  im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  über  das  den  Verkauf
  betreffende  Verfahren  den  Landesgesetzen  vorbehalten;

2)  durch  den  von  dem  Schiffer  im  Falle  der  zwingenden  Nothwendigkeit  auf  Grund
seiner  gesetzlichen  Besugnisse  bewirkten  Verkauf  des  Schisss  (Art.  499);  an
Stelle  des  lewteren  tritt  für  die  Schiffsgläubiger  das  Kaufgeld,  so  lange  es  bei
dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den  Händen  des  Schiffers  ist.

Art.  768.

Den  Landesgeseßen  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  daß  auch  in  anderen  Veräußerungsfällen
  die  Pfandrechte  erlöschen,  wenn  die  Schiffsgläubiger  zur  Anmeldung
der  Pfandrechte  ohne  Erfolg  öfsentlich  aufgefordert  sind,  oder  wenn  die  Schiffsgläubiger
ihre  Pfandrechte  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  seitdem  das  Schiff  in  dem  Heimathshasen
  oder  in  einem  inländischen  Hafen  sich  befunden  hat,  bei  der  zuständigen  Behörde
nicht  angemeldet  haben.