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Adelheid, in erster Ehe den Grafen Adalbert von Ballenstädt geheiratet,
in zweiter den Pfalzgrafen Hermann bei Rhein, in dritter den Pfalz-
grafen Heinrich bei Rhein. Aus erster Ehe stammten die Grafen
Siegfried und Otto. Ersterer war von seinem Stiefvater dritter Ehe,
also vom Pfalzgrafen Heinrich, adoptiert worden und hatte nach dessen
1095 erfolgtem Tode die Pfalzgrafenwürde am Rhein erhalten. Diesem
wurden die Erbansprüche der Mutter, die schon 1100 gestorben war,
vom Bruder überlassen und sein Erbrecht war zweifellos am meisten
begründet. Nun hatte sich aber die zweite Tochter Ottos von Weimar,
Kunigunde, nachdem sie erstmalig in kinderloser Ehe mit Jaroslav von
Rußland verheiratet gewesen war, in zweiter Ehe mit dem Grafen
Kuno von Beichlingen verbunden, der 1103 ermordet wurde und vier
Töchter hinterließ; die jüngste von diesen hieß wie die Mutter Kuni-
gunde. Zweifellos in Voraussicht der bevorstehenden Aufteilung des
weimarischen Erbes hatte sich 1110 Wiprecht von Groitzsch mit der
Witwe des Grafen Kuno von Beichlingen verheiratet und am selben
Tage seinen Sohn Wiprecht mit der gleichnamigen Tochter Hochzeit
machen lassen. Als nun der Kaiser zwar die Allodien dem Pfalz-
grafen Siegfried überließ, aber die Lehen einzog, da wußte dieser durch
seine Klagen ganz Sachsen wider jenen unter die Waffen zu bringen.
An der Spitze der Verbindung stand Herzog Lothar, dem, da er selbst
nur eine Tochter und keinen Sohn hinterließ, an der Durchführung
der sächsischen Erbrechtsbestimmungen gelegen sein mußte, ferner Pfalz-
graf Friedrich von Somerschenburg, Bischof Reinhard von Halberstadt,
Graf Ludwig von Thüringen, die damals noch lebende Markgräfin
Gertrud von Meißen, Witwe Heinrichs des Alteren, und vornehmlich
auch Wiprecht von Groitzsch, der hier im Trüben zu fischen gedachte.
Von Süddeutschland aus aber fachte der Erzbischof Adalbert von
Mainz die Fackel des Bürgerkrieges an. Gegen diesen wandte sich
Heinrich zunächst, und es gelang ihm, den Erzbischof gefangen zu
nehmen. Ende 1112 stand er in Thüringen und lud die sächsischen
Teilnehmer am Aufstand nach Erfurt vor. Sie erschienen nicht. So
urteilte das Fürstengericht zunächst nur über den gefangenen Mainzer
Erzbischof ab und verhängte über ihn auf Grund der vom Keiser
erhobenen Klage Einkerkerung; das Urteil wurde auch an ihm trotz
des päpstlichen Einspruches vollzogen. Dann wandte sich der Kaiser