Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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sondern unmittelbar dem Kaiser; sie erhielten auch unter den sächsischen 
Kaisern ihre Bestallung, wie das ganze Rechtsverhältnis beweist, von 
diesen nicht als den Herzögen von Sachsen, sondern als vom Oberhaupte 
des Reiches, und darum standen alle vom Kaiser begabten Lehnsleute in 
erster Instanz unter ihnen; ihnen leisteten gleich nächst dem Kaiser 
die Mannen den Lehnseid, in Kaisers Namen hatte der Markgraf den 
Gerichtsbann, ebenso wie er natürlich, dem eigentlichen Charakter seiner 
Stellung gemäß, den Heerbann ausübte. 
  
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Darbringung 
Wandgemälde im Dom zu Münster in Westfalen. ca. 1250 gemalt. Die Be- 
Häuptlinge mit Goldstücken gefüllte Schalen. Über den 
Die alte vom Kaiser Karl in Thüringen eingeführte Verfassung 
ließ das Land in Gaue zerfallen. Das waren größere Gerichtssprengel, 
denen der kaiserliche Gaugraf vorgesetzt war. Ihm lagen Recht- 
sprechung ob und Verwaltung, namentlich was Steuererhebung und 
kriegerische Verfassung anlangte. Unter ihm standen die Vorsteher der 
Hundertschaften, die Centenare, oder, wie sie dann auch wohl genannt 
wurden, die Schultheiße, die in der Dorfgemeinde der Freien in gleicher 
Weise in kleinerem Kreise ihres Amtes walteten, wie der Graf im 
Gaue. Diese Gauverfassung wurde ohne weiteres auch auf die eroberten 
Lande jenseits der Saale übertragen, aber doch schon zu einer Zeit, 
als diese karolingische Einrichtung in ihrem ursprünglichen Gebiete zu
	        
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