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schon mehrfach die Rede gewesen. Das diesen beiden Orten schon
frühzeilig verliehene Marktrecht, das Merseburg wohl schon 968, Naum-
burg durch die Verwendung der Ekkihardiner 1029 vom Kaiser erhielt,
hob sie weit über andere Plätze. Alsbald fanden sich in solchen mit
Marktrecht bevorzugten Orten, zu denen bald eine ganze Reihe der
oben als Städte aufgeführten befestigten Niederlassungen traten, auch
Inden ein, die nicht bloß mit Waren, sondern auch mit Menschen
Handel trieben. Denn dem früher erwähnten Markgrafen Gunzelin,
dem 1009 Kaiser Heinrich II. den Prozeß machen ließ, erhielt von
dem Fürstengericht auch das zum Vorwurf gemacht, daß er Leibeigene
an Juden verkauft habe. Das mit dem Marktrechte oft verbundene
Münzrecht wurde jedoch in der besprochenen Periode von den Städten
noch nicht ausgeübt, sondern ruhte in der Hand des Markgrafen, wie
3. B. Ekkihard es von Otto III. erhielt, und in den Händen der
Bischöfe von Merseburg und Zeitz-Naumburg. Von Meißen kommen
Münzen erst aus dem 13. Jahrhundert vor. Dagegen hatte auch das
von Wiprecht von Groitzsch gegründete Kloster Pegau Münzgerechtig-
keit; es existieren Münzen des zweiten Abtes Windolf (1100—1150)
der auch sonst viel für die Entwickelung des Klosters gethan hat, mit
seinem Brustbilde. Im Jahre 1843 wurden am Kirchberge zu Geißen-
berg, unweit Altenburg, 800 Stück solcher Münzen in einem thönernen
Gefäße ausgegraben.
Von der Bauart der Städte, soweit man sie eben als solche
bezeichnen darf, haben wir schon einen Begriff durch die Nachricht
bekommen, daß die von den Slaven niedergebrannte Unterstadt Meißen
binnen vierzehn Tagen wieder hergestellt werden konnte. Man baute
eben zumeist mit Holz; Fachwerk, mit Lehm ausgefüllt, bildete die
Mauern. Steinerne Häuser sich zu bauen, sogenannte Kemnaten, war
anfänglich nur Vorrecht des Adels und der Fürsten. Wenn in der
Folge Privatleute Kemnaten bewohnen wollten, so mußten sie erst die
Erlaubnis dazu vom Burggrafen oder Markgrafen einholen, und dann
das Haus von letzterem zu Lehen nehmen. Auch durfte man nur mit
Genehmigung des Landesherrn sie wieder aufrichten, wenn sie mit der
Zeit baufällig geworden waren.
Von großer Bequemlichkeit war während der bis jetzt behandelten
Periode weder bei Fürsten, noch bei Privaten die Rede; die Ein-