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getreten ist; ebenso, wenn derselbe wegen einer bei der Wahl verübten Bestechung, Er-
pressung oder Betrugs gerichtlich verurtheilt wurde. In gleicher Weise liegt dem Mini-
sterium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl ob, wenn der Gewählte die Wahl
nicht annimmt.
Art. 24.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeordnetenkammer Umstände
ein, welche eine Neuwahl nothwendig machen, so hat die Abgeordnetenkammer die
Kgl. Staatsregierung unter Benachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu
ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Nothwendigkeit einer Neuwahl außer
Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl, vorbehältlich des Rechts der Abge-
ordnetenkammer zu Entscheidung nachträglicher Anstände, von dem ständischen Ausschusse
auszugehen.
Art. 25.
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumniß, noch für Zehrungs= und Reise-
aufwand eine Entschädigung.
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in amtlicher Eigenschaft
zugezogenen Personen dagegen beziehen bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die
ihnen sonst normalmäßig zukommenden Diäten und Reisekostenentschädigungen.
Art. 26.
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Ausnahme des Aufwands
für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten, für Ausrüstung des Wahllokals und für
die Urkundspersonen, den die Gemeindekassen, beziehungsweise die Bezirkskassen zu tragen
haben, aus der Staatskasse bestritten.
Die Kostenverzeichnisse sind von den Oberämtern geprüft und beglaubigt dem
Ministerium des Innern zu übergeben.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 26. März 1868.
Karl.
Der Minister des Innern:
Geßler.
Auf Befehl des Königs:
der Cabinets-Chef:
Egloffstein.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.