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Hugold mit Namen, hatte ihm Gift beigebracht, wie wenigstens der
Lauterberger Chronist behauptet. In Freiberg begann er zu kranken;
Meißen wenigstens wollte er noch erreichen. Aber das Leiden nahm
so zu, daß er sich zu Roß nicht halten, aber auch die Erschütterung
eines Wagens nicht ertragen konnte. So machten seine Begleiter so rasch
als möglich eine Bahre fertig, auf die sie den todkranken Mann legten,
und brachten ihn so bis nach Heinrichsdorf, heute Krummenhennersdorf
unterhalb Freiberg nach Reinsberg und Nossen zu gelegen. Dort
starb er am 25. Juni 1195 und ward in dem vom Vater gegründeten
Kloster Zelle beigesetzt. Sein mutmaßliches Grabmal zeigt die älteste
Spur des meißnischen Wappens, den Löwen. Einen Monat später
folgte ihm seine Gemahlin Sophia, die ihm nur eine Tochter, keine
Söhne geboren hatte, und zwar, wie man behauptete, ebenfalls durch
Gift im Tode nach.
Wenn aber solch ein Gerücht, wie fast regelmäßig im Mittelalter
und sonst auch, bei plötzlichen, nicht vorauszusehenden Todessällen, ein-
mal festen Grund gefaßt hatte, so half kein Ankämpfen dagegen. Und
in diesem Falle meinte man den Schuldigen recht leicht ausfindig
machen zu können. Sahen nicht des Kaisers Augen von Anfang an
begehrlich auf die nun mit einem Male wichtig gewordenen Pden des
Miriquidiwaldes? Bildete Meißen nicht einen überaus passenden Ab-
schluß der systematisch vergrößerten hohenstauffischen Macht nach Osten
zu? War nicht Albrechts Ehe, die einzige, aber nicht erbberechtigte
Tochter ausgenommen, kinderlos Und eröffnete sein Todesfall nicht
einer Menge von Leuten glänzende Aussicht? Somit schob das Gerede
dem Kaiser diesen doppelten Todesfall als für seine Tendenzen recht
günstig gekommen, in die Schuhe. Der aber kümmerte sich darum
ebensowenig, wie um die von den sächsischen Großen schon längst als
selbstverständlich betrachtete Erblichkeit der Lehen. Gewiß lag hier
mr eine längst nicht mehr geänderte Gewohnheit vor. Eine gesetzliche
Festlegung des Erbrechts in den deutschen Kronländern war nicht vor-
handen; nur für Italien hatte sie allerdings schon Konrad II., der Salier,
durch Gesetz bestimmt. Somit ging der Kaiser an sich gesetzlich vor,
wenn er nach bislang nicht geändertem Reichsrechte die frei gewordenen
Lehen einzog. Offenbare Willkür war es jedoch, daß er entgegen dem
Gesetze, das die Ausleihe eines heimgefallenen Fahnenlehens binnen