Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

— 267 — 
Hugold mit Namen, hatte ihm Gift beigebracht, wie wenigstens der 
Lauterberger Chronist behauptet. In Freiberg begann er zu kranken; 
Meißen wenigstens wollte er noch erreichen. Aber das Leiden nahm 
so zu, daß er sich zu Roß nicht halten, aber auch die Erschütterung 
eines Wagens nicht ertragen konnte. So machten seine Begleiter so rasch 
als möglich eine Bahre fertig, auf die sie den todkranken Mann legten, 
und brachten ihn so bis nach Heinrichsdorf, heute Krummenhennersdorf 
unterhalb Freiberg nach Reinsberg und Nossen zu gelegen. Dort 
starb er am 25. Juni 1195 und ward in dem vom Vater gegründeten 
Kloster Zelle beigesetzt. Sein mutmaßliches Grabmal zeigt die älteste 
Spur des meißnischen Wappens, den Löwen. Einen Monat später 
folgte ihm seine Gemahlin Sophia, die ihm nur eine Tochter, keine 
Söhne geboren hatte, und zwar, wie man behauptete, ebenfalls durch 
Gift im Tode nach. 
Wenn aber solch ein Gerücht, wie fast regelmäßig im Mittelalter 
und sonst auch, bei plötzlichen, nicht vorauszusehenden Todessällen, ein- 
mal festen Grund gefaßt hatte, so half kein Ankämpfen dagegen. Und 
in diesem Falle meinte man den Schuldigen recht leicht ausfindig 
machen zu können. Sahen nicht des Kaisers Augen von Anfang an 
begehrlich auf die nun mit einem Male wichtig gewordenen Pden des 
Miriquidiwaldes? Bildete Meißen nicht einen überaus passenden Ab- 
schluß der systematisch vergrößerten hohenstauffischen Macht nach Osten 
zu? War nicht Albrechts Ehe, die einzige, aber nicht erbberechtigte 
Tochter ausgenommen, kinderlos Und eröffnete sein Todesfall nicht 
einer Menge von Leuten glänzende Aussicht? Somit schob das Gerede 
dem Kaiser diesen doppelten Todesfall als für seine Tendenzen recht 
günstig gekommen, in die Schuhe. Der aber kümmerte sich darum 
ebensowenig, wie um die von den sächsischen Großen schon längst als 
selbstverständlich betrachtete Erblichkeit der Lehen. Gewiß lag hier 
mr eine längst nicht mehr geänderte Gewohnheit vor. Eine gesetzliche 
Festlegung des Erbrechts in den deutschen Kronländern war nicht vor- 
handen; nur für Italien hatte sie allerdings schon Konrad II., der Salier, 
durch Gesetz bestimmt. Somit ging der Kaiser an sich gesetzlich vor, 
wenn er nach bislang nicht geändertem Reichsrechte die frei gewordenen 
Lehen einzog. Offenbare Willkür war es jedoch, daß er entgegen dem 
Gesetze, das die Ausleihe eines heimgefallenen Fahnenlehens binnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.