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gelang ihm das vornehmlich durch eine Verständigung mit Sophia
von Brabant, die Anfang Januar 1248 zu Eisenach erzielt wurde.
Das Eingreifen Ottos von Braunschweig, der von ihrem hessischen
Besitze, den übrigens Heinrich nicht mit beanspruchte, Münden, das
Landgericht an der Leine und außerdem die Duderstädter Mark weg-
nahm und Cschwege stürmte, und das Austreten des Mainzer Erz-
bischofs Siegfried III., der seine Lehen in Hessen und Thüringen
zurückforderte und wegen Nichtberücksichtigung seiner Ansprüche sowohl
Sophia als Heinrich von Meißen in den Bann that, dies alles ver-
anlaßte Sophien, sich mit Heinrich zu Eisenach dahin zu vernehmen,
daß bis zur Neuwahl eines allseitig anerkannten Reichsoberhauptes die
Waffen ruhen sollten. Bis zu der Entscheidung solle Heinrich alles zu
treuer Hand verwalten und wenn sein Recht sich als das bessere erwiese,
Thüringen behalten, während sie und ihr Sohn sich mit Hessen be-
gnügen würden. Darauf ging sie nach Brabant zurück, während
Heinrich von jetzt an sich Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf
von Sachsen nannte. Als jedoch bald darnach Sophiens Gatte, Herzog
Heinrich der Großmütige, starb, am 1. Februar 1248, besann sie sich
eines anderen, und forderte den Besitz Thüringens von Heinrich schon
jetzt, der natürlich weit davon entfernt war, diesem Wunsche nachzu-
geben. So ging sie nach Hessen und gab ihrem Sohne, dem Kinde
von Hessen, im Hinblick auf die angesprochene Würde in Thüringen,
den Titel eines Landgrafen von Hessen.
Nach längerem, verwüstendem Kampfe gelang es Heincich von
Meißen, namentlich durch die Hilfe des treuen Schenken Rudolf von Var-
gula, bei Mühlhausen eine Entscheidung herbeizuführen; zwei Grafen
von Käfernburg und zwei von Schwarzburg gerieten in die Gewalt
des Markgrafen in diesem Treffen, dem noch ein paar ebenfalls dem
neuen Fürsten günstige Begegnungen folgten. Diese glückliche Wen-
dung führte am 1. Juli 1249 zu dem Weißenfelser Vertrage, in
dem die Grafen von Käfernburg, Schwarzburg, Rabenswalde, Beich-
lingen, Hohnstein, Stollberg, Heldrungen u. a. m. Heinrich als ihren
rechtmäßigen Landesherren anerkannten, ihre zu seiner Bekämpfung
neu errichteten Burgen wieder zu brechen und ihm in allen Dingen
Beistand zu leisten sich verpflichteten, wofür er ihnen ihren Besitz ge-
währleistete, sich mit dem Anhaltiner zu vergleichen und alle Ge-