Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

— 314 — 
gelang ihm das vornehmlich durch eine Verständigung mit Sophia 
von Brabant, die Anfang Januar 1248 zu Eisenach erzielt wurde. 
Das Eingreifen Ottos von Braunschweig, der von ihrem hessischen 
Besitze, den übrigens Heinrich nicht mit beanspruchte, Münden, das 
Landgericht an der Leine und außerdem die Duderstädter Mark weg- 
nahm und Cschwege stürmte, und das Austreten des Mainzer Erz- 
bischofs Siegfried III., der seine Lehen in Hessen und Thüringen 
zurückforderte und wegen Nichtberücksichtigung seiner Ansprüche sowohl 
Sophia als Heinrich von Meißen in den Bann that, dies alles ver- 
anlaßte Sophien, sich mit Heinrich zu Eisenach dahin zu vernehmen, 
daß bis zur Neuwahl eines allseitig anerkannten Reichsoberhauptes die 
Waffen ruhen sollten. Bis zu der Entscheidung solle Heinrich alles zu 
treuer Hand verwalten und wenn sein Recht sich als das bessere erwiese, 
Thüringen behalten, während sie und ihr Sohn sich mit Hessen be- 
gnügen würden. Darauf ging sie nach Brabant zurück, während 
Heinrich von jetzt an sich Landgraf von Thüringen und Pfalzgraf 
von Sachsen nannte. Als jedoch bald darnach Sophiens Gatte, Herzog 
Heinrich der Großmütige, starb, am 1. Februar 1248, besann sie sich 
eines anderen, und forderte den Besitz Thüringens von Heinrich schon 
jetzt, der natürlich weit davon entfernt war, diesem Wunsche nachzu- 
geben. So ging sie nach Hessen und gab ihrem Sohne, dem Kinde 
von Hessen, im Hinblick auf die angesprochene Würde in Thüringen, 
den Titel eines Landgrafen von Hessen. 
Nach längerem, verwüstendem Kampfe gelang es Heincich von 
Meißen, namentlich durch die Hilfe des treuen Schenken Rudolf von Var- 
gula, bei Mühlhausen eine Entscheidung herbeizuführen; zwei Grafen 
von Käfernburg und zwei von Schwarzburg gerieten in die Gewalt 
des Markgrafen in diesem Treffen, dem noch ein paar ebenfalls dem 
neuen Fürsten günstige Begegnungen folgten. Diese glückliche Wen- 
dung führte am 1. Juli 1249 zu dem Weißenfelser Vertrage, in 
dem die Grafen von Käfernburg, Schwarzburg, Rabenswalde, Beich- 
lingen, Hohnstein, Stollberg, Heldrungen u. a. m. Heinrich als ihren 
rechtmäßigen Landesherren anerkannten, ihre zu seiner Bekämpfung 
neu errichteten Burgen wieder zu brechen und ihm in allen Dingen 
Beistand zu leisten sich verpflichteten, wofür er ihnen ihren Besitz ge- 
währleistete, sich mit dem Anhaltiner zu vergleichen und alle Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.