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Eine Einwirkung dieser die Stellung des Landesfürsten stärkenden
Bestimmungen von Worms und Ravenna auf die thüringer Verhält-
nisse läßt sich deutlich im Jahre 1234 erkennen. Erzbischof Siegfried
von Mainz hatte den Erfurtern, die ja zu seinem Sprengel gehörten,
1233 Stellung von Kriegsmaterial gegen Bayern anbefohlen, seinen
Befehl aber nicht befolgt gesehen. Anfang Februar 1234 erhob darum
zu Frankfurt der Erzbischof Klage vor dem König Heinrich über die
Widerspenstigkeit der Stadt. Der vom König erteilte schiedsrichterliche
Spruch fand bei den Erfurtern keineswegs Anerkennung und so belegte
der Erzbischof die Stadt mit dem Banne, der König mit der Acht;
vom Palmensonntag bis zum 1. August 1234 dauerte die kirchliche
Zensur. Da schlug sich Landgraf Heinrich als Landesherr ins Mittel
und bestimmte die Stadt zur Zahlung einer Geldbuße Sonst mit
dem Bischof fast immer entzweit, war er mit ihm einig, sobald es sich
um die Aufrechterhaltung der landesherrlichen Rechte handelte. Auch
dem Grafen Heinrich von Gleichen bewies er die nämliche Gesin-
numng. Aus welchem Streitgrunde er ihn vor sein Gericht forderte,
ist nicht bekannt. Jedenfalls erschien der mächtige Vasall nicht und
wurde nun von Heinrich in die Acht gethan. Am 18. Mai 1234
eroberte Landgraf Heinrich Velseck. die Burg des Gegners, und ließ
23 dort gemachte Gefangene enthaupten. Daraufhin kam ein Vergleich
zwischen ihm und dem Grafen zu stande.
Die zunehmende Selbständigkeit seines Sohnes Heinrich führte
den Kaiser wieder nach Deutschland. Mühelos bemächtigte er sich des
Sohnes, den die Reichsfürsten ohne Umstände fallen ließen, und führte
ihn dann gefangen nach Italien, wo er im Februar 1242 gestorben
ist. Zu Mainz aber hielt Kaiser Friedrich II. jenen berühmten Reichstag
ab, der der Anfang einer Reichsgesetzgebung war, indem dort alle
alten Rechte und auch neue über die Aufrechterhaltung des Land-
friedens auf Pergament sowohl lateinisch, als auch, und zwar zum
ersten Male, deutsch niedergeschrieben wurden. Gleichzeitig schloß
Kaiser Friedrich hier seinen dritten Ehebund mit Isabella, der Schwester
des englischen Königs Heinrich III. An der wichtigen Gesetzgebungs-
thätigkeit wie an den Hochzeitsfeierlichkeiten nahm der Landgraf ebenso
Anteil wie an den sich anschließenden Hoftagen und sonstigen Be-
thätigungen der kaiserlichen Macht, selbstverständlich auch, wie schon