Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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von Dresden, Pirna und Radeberg am Ende des 13. Jahrhunderts 
Lehnsleute des Stiftes Meißen und für einige Besitzungen an der 
böhmischen Grenze lehnsabhängig von der Abtei Hersfeld. 
Landesfürstliche Stellung des Markgrafen. 
Das Landding. 
Für die einzelnen Teile ihrer Lande hielten die Markgrafen von 
Meißen ihre Landesversammlungen, die zugleich Gerichtsver- 
sammlungen waren, an zwei durch die lüberlieferung feststehenden 
Punkten ab, für Meißen am Colmberge, für das Osterland zu Schkölen, 
südlich von Naumburg; auch wird Delitzsch für letzteres erwähnt. 1207 
berief hierher Markgraf Konrad von der Ostmark ein Landding, 1222 
und 1224 Ludwig der Heilige als Vormund Heinrichs des Erlauchten. 
Das Recht, auf diesen Versammlungen zu erscheinen und an den Be- 
ratungen teilzunehmen, besaßen alle nicht unter einer Vogtei stehenden 
freien Männer, der Bischof von Meißen, die Abte der Landesklöster, 
die Domherren von Meißen und die Ministerialen des Landgrafen, 
d. h. die zum Hofgesinde des Markgrafen gehörigen Leute, als: der 
Kaplan, der Schreiber, der Kellermeister, der Truchseß, der Marschalk. 
der Schenk und der Kämmerer. Die auf dem Landdinge vorgenom- 
menen Handlungen waren verschiedenster Art; Auflassung, d. h. Über- 
tragung von Land und Leuten, überhaupt Besitzveränderungen größerer 
Wichtigkeit, Beratungen und Beschlüsse, die das Land betrafen, nament- 
lich Vereinbarungen über neue Rechte oder Auflegung neuer Lasten 
gehörten vor das Landding; Belastung des Landes gegen des Landes 
Gewohnheit, d. h. ohne die Genehmigung des Landdings vorgenommen, 
wurde geradezu als Friedensbruch angesehen und mußte vom Markgrafen 
oder wer sonst sich des Friedensbruchs schuldig gemacht hatte, feierlich 
auf den Landdingen zu Schkölen und Collmen gesühnt werden. Auch 
entschied der Markgraf mit den ihm zur Seite sitzenden zwölf Richtern 
Rechtsstreitigkeiten um Mein und Dein und andere Streitsachen, und 
zwar nach dem Landrechte, wie es Eike von Repgow im Sachsen- 
spiegel niedergelegt hatte. Dieser erscheint übrigens zweimal als Zeuge 
in markgräflichen Urkunden, nämlich 1218, als Markgraf Dietrich der 
Bedrängte zu Grimma dem Kloster Alten-Zelle einige vom Grafen 
Friedrich von Brehna erworbene Güter übergab, und 1224 zu Delitzsch
	        
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