Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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rechte Gültigkeit erlangte dieser Sühnevertrag erst dadurch, daß diese 
Ordnung vom Markgrafen auf den Landdingen von Collmen und 
Schkölen und zuletzt sogar vor einem Reichstage publiziert und den 
ersteren schließlich zur Bestätigung vorgelegt wurde. 
Hofgericht. Ratgeben. 
Das Landding war, wie die altdeutschen Gerichtstage über- 
haupt, entweder ein gebotenes Ding, d. h. eigens zu einem be- 
stimmten Zwecke berufen, oder ein ungebotenes Ding, das ist ein zu 
feststehenden, allgemein bekannten Terminen abgehaltenes. Die Dauer 
des Landdings war nicht vorgeschrieben; sie hing von der Menge der 
zu erledigenden Gegenstände ab. Seit 1259, neun Jahre nach dem 
Ableben Kaiser Friedrichs II., wurde kein Landding zu Collmen mehr 
abgehalten. An seine Stelle trat das Hofgericht, das der Markgraf 
mit Freien und Dienstmannen seiner Wahl besetzte. Damit hörte auch 
die Einholung der Genehmigung des Landes auf. Der Markgraf 
bediente sich des Rates seiner heimlichen Räte, unter denen sich neben 
Ministerialen auch freie Herren befanden. Diese dem Fürsten nächst- 
stehenden Ratgeben, mit dem lateinischen Namen als consiliarü 
oder secretarü bezeichnet, begleiteten den Markgrafen allerorten hin, 
wo Gerichts= oder sonstige Regierungshandlungen vorzunehmen waren. 
Denn gleich dem Oberhaupte des Reiches hatte auch der Markgraf 
während des 12. Jahrhunderts und noch in der ersten Hälfte des 
13. Jahrhunderts keine feste Residenz, sondern zog mit seinem 
Hofgesinde von einer Stadt zur andern oder schlug in Klöstern, 
in seinen und fremden Burgen sein Hoflager auf. Dem Hofgericht 
präsidierte zunächst der Markgraf selbst; dann überließ er den Vorsitz 
mit dem Beginne des 14. Jahrhunderts dem Hofrichter, dem juder 
curiae. Die Ausfertigung der nötigen Dokumente besorgten eigene 
Schreiber, die, mit der Zunahme der Geschäfte vermehrt, eine besondere 
Vereinigung bildeten, die Canzlei; an ihrer Spitze stand der oberste 
Schreiber, der protonotarins. 
Eine mit dem Anwachsen der Bedeutung des Hofgerichtes zu- 
sammenhängende wichtige Neuerung im Gerichtswesen, die Heinrich 
der Erlauchte vornahm, war die, daß er auch für die einzelnen Terri- 
torien Landrichter ernannte, die des Fürsten Stellvertreter auf dem
	        
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