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zu verpfänden. Während wir aber allgemeine für das ganze Land
gültige Beden nicht vor 1350 in Meißen und Thüringen finden,
kommen Sonderbeden oft genug vor, namentlich zur Aufrechterhaltung
des Landfriedens. Ganz recht antwortete Erzbischof Engelbert von
Köln, den wir als Reichsverweser während der Minderjährigkeit des
Königs Heinrich und während der Abwesenheit Friedrichs II. kennen
gelernt haben, denen, die ihn über Steuerbedrückungen zur Rede stellen
wollten: ohne Geld könne er keinen Frieden im Lande, d. h. keine
staatliche Ordnung schaffen. So wurde 1273 in Thüringen zur
Sicherung des Landfriedens auf gemeinsamen Beschluß des Landgrafen
und der Edlen eine Pflugsteuer ausgeschrieben; von jedem Pfluge
sollte ein Lot ('16 Mark) Silbers von Geistlichen wie von Laien ge-
zahlt werden. Ahrnlich legten 1287 die Bischöfe von Naumburg und
Merseburg und der Markgraf von Landsberg eine Friedenssteuer zwar
nicht auf den einzelnen Pflug, sondern direkt auf den Ertrag aus dem
Grundbesitz. Laien und Klöster gaben ½ des Ertrages, geistliche
Ritter und Weltgeistliche /6. — Bei dem Emporblühen der Städte
richtete sich das Augenmerk des Landesfürsten natürlich auch auf die
hier zuwachsende Steuerkraft und wußte diesen Gemeinwesen Beden
aufzuerlegen. Doch machte sich alsbald Widerstand dagegen be-
merklich. So wußten die Leipziger Bürger von Otto dem Reichen
sich das Privilegium zu erwirken, daß sie keiner andern Bede unter-
worfen sein sollten, als der zu einem Römerzuge und auch diese solle
der Markgraf nur mäßig erheben. Bei der Verteilung einer solchen
Steuer hielt sich die Stadtverwaltung oder der markgräfliche Vogt
an die Hausbesitzer; da nun die Geistlichkeit und ihre Hintersassen zu-
meist von Steuern befreit waren, so sahen die Bürger Hauserwerbungen
durch Geistliche nur ungern, und daraus erklärt sich wohl auch der
Widerstand gegen geistliche Neugründungen, wie z. B. gegen das
Thomaskloster in Leipzig. Andere städtische Abgaben waren die von
Innungen zu entrichtende Morgensprache, d. h. die Abgabe von ihren
am Vormittag stattfindenden zünftigen Gerichtssitzungen, und die den
öffentlichen Verkaufsstellen der Gewerke auferlegte Mastung. — Eine
weitere Einnahmequelle des Landesfürsten bildeten die Regalien, eigent-
lich Vorrechte des Königs, woher der Name, aber von diesem in den Zeiten
der sinkenden kaiserlichen Macht wohl oder übel den Landesfürsten ab-
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