Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Nichtung reichlich begnadet. Sie besaßen die Zolleinnahme an den 
Thoren zu Lehen wohl bis in das 14. Jahrhundert hinein; auch 
genossen sie bis 1285 des vorerwähnten Schrotamtes oder Schrot- 
geldes als Lehen; die Einnahme davon mußte aber um so beträcht- 
licher sein, als im Umkreise einer Meile niemand anders Bier brauen 
durfte als Freiberger, und sogar laut einer Urkunde Heinrichs des Er- 
lauchten vom 1. September 1266 die Bergwerke bei Dippoldiswalde 
gehalten waren, ihr Bier und sonstige Bedürfnisse nirgendwoher 
anders als von Freiberg zu holen. In gleicher Weise wurde auch 
die Geistlichkeit, wurden fromme Stiftungen bereichert oder der Landes- 
fürst befreite sie wie von den Steuern, so auch von den Zöllen, ein 
großer Vorteil bei der unsinnigen Menge der Zölle und bei dem 
großen Verbrauch gerade der geistlichen Stifter. Auch Städte suchten 
sich durch Zahlung eines Pauschalquantums oder lediglich durch augen- 
blickliche Gelegenheit begünstigt Zollbefreiung zu verschaffen. So wird 
1216 in dem zwischen Dietrich dem Bedrängten und der Stadt Leipzig 
geschlossenen Vertrage die schon früher erfolgte Befreiung des Ortes 
von Brücken= und Wegezoll bestätigt, so wird in einer Urkunde von 
1221, die die Vormünder Heinrichs des Erlauchten ausgestellt haben, 
den Leuten von Alten-Zella auf allen Märkten der Meißner und der 
Ostmark Zollbefreiung hinsichtlich der Nahrungsmittel und Kleider 
zugesichert. Nur dann sollen sie Zoll entrichten, und diese Bestim- 
mung nimmt doch offenbar auf bestehende Verhältnisse Rücksicht, wenn 
sie mit den genannten Gegenständen Handel trieben. Freiberg erwarb 
sich Freiheit vom Weinzolle, der 4 Pfennige für das Faß betrug, im 
Jahre 1243 und löste 1287 den Wurfzins mit 50 Mark Silbers ab. 
Dresden, das 1206 zum erstenmal und 1216 zuerst als Stadt erwähnt 
wird, erhielt 1271 Befreiung vom Marktzoll. 
Landesfürstliche Stellung des Landgrafen von Thüringen. 
Es wurde früher erzählt, daß Landgraf Ludwig I., der Bärtige, 
sein Thüringen als Fahnenlehen erhielt, d. h. daß er in diesem 
Besitze den Herzögen gleichstand, demgemäß dem Herzog von Sachsen 
in keinerlei Weise unterthan war und dem Kaiser mit dem eigenen 
Aufgebote seiner Mannen Heeresfolge leistete. Sein und seiner Nach-
	        
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