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Auch in Eisenach finden wir die zwei Ratsmeister, von denen der eine
dem Rate der andere dem Schöppengericht vorstand; aber darum werden
doch Vogt und Schultheiß vom Landgrafen bestellt oder wenigstens
bestätigt. Im übrigen genoß der Eisenacher Schöppenstuhl durch
ganz Thüringen großes Ansehen und es war etwas ganz Gewöhnliches,
daß Berufungen an ihn stattfanden, wie man im Meißnischen sich nach
Magdeburg, Halle und Leipzig wandte. Als zu Grunde zu legendes
Recht galt auch in Thüringen das sächsische Landrecht, natürlich
modifiziert durch örtliche Gewohnheiten. — Neben Eisenach und Erfurt
nahmen die königlichen Städte Mühlhausen, Nordhausen und Saalfeld
eine Sonderstellung ein, die Hermann I. 1199 von Philipp von
Schwaben zu Lehen erhalten hatte. Hier lag, besonders in den beiden
ersten Städten, schon eine selbständigere Entwickelung vor, die der
Landgraf zu schonen alle Ursache hatte. Doch mußten auch sie nun
ihr Recht vom Landgerichte zu Mittelhausen nehmen, wovon sie
mit dem Aussterben des ludowingischen Geschlechtes wieder befreit
wurden. Die mühlhäuser Statuten sind schon 1250 niedergeschrieben,
während Nordhausen erst 1308 die seinigen erhielt. Da kamen dann
auch die landesherrlichen Vögte und Schultheißen in Abgang. Was
sonst an Städten vorhanden war, war entweder erst im 13. Jahr-
hundert gegründet, wie Heiligenstadt, oder wurden erst im Lauf des-
selben zu Städten, wie Gotha, Weißensee, das 1265 eigenes Stadt-
recht erhielt, oder das 1211 erst mit Mauern umgebene Langensalza.
In Meißen giebt uns Dresden ein klares Bild von der Ent-
wickelung einer Stadtverwaltung. Zuerst urkundlich erwähnt wird
diese wesentlich auf dem linken Elbufer angelegte Siedelung in einem
ebenda am 31. März 1206 ausgefertigten Schiedsspruche des Mark-
grafen Dietrich des Bedrängten, ohne daß, ebensowenig wie bei einer
zweiten Nennung vom Jahre 1215, dem Orte die Bezeichnung civitss,
d. h. Stadt, gegeben wird. Das geschieht erst am Schlusse einer am
21. Januar 1216 zu Dresden für das Kloster Altenzelle ausgefertigten
Urkunde, woraus hervorgeht, daß Dresden damals ein dem Markgrafen
gehöriger, mit Mauern umgebener fester Ort war. Vorsteher der
Stadt war demgemäß in der ältesten Zeit ein markgräflicher Beamter,
der in den lateinischen Urkunden den Namen villicus (Stadtschultheiß)
oder judex (Richter) führt, später deutsch der „Schösser“ genanmt