Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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wird, also wohl nach seiner Haupthätigkeit, den landesherrlichen FSchoß“ 
einzutreiben. Er wird in richterlicher Thätigkeit zuerst 1260 erwähnt, 
und zwar erhält er, ganz bezeichnend für die damalige wirtschaftliche 
Lage in dem oben besprochenen Sinne, die Anweisung, die Bürger 
bei der ihnen zugestandenen Pfändung ihrer in die Stadt kommenden 
Schuldner aus dem Ritterstande zu unterstützen. Während dieser 
Beamte anfangs im Besitze der ungeschmälerten öffentlichen Gewalt 
des Gemeinwesens sich befand, übte er später die Rechtspflege in 
Gemeinschaft mit einem Kollegium eingeschworener Bürger. Ohne ihre 
Mitwirkung war er, wie ein Erlaß des Markgrafen Friedrich des 
Freidigen vom Jahre 1299 noch besonders ecinschärft, nicht befuge. 
Vorladungen zu erlassen, Gericht zu halten, Verhaftungen zu versügen 
und Strafen zu verhängen. Diese Geschworenen waren zugleich die 
Verwaltungsbehörde der Stadt. Das Recht Willküren, d. h. für die 
Stadt und ihr Weichbild gültige Verordnungen zu erlassen, und Steuern 
zu erheben, wurde ihnen 1284 von Heinrich dem Erlauchten bestätigt, 
war also schon vorher in Ausübung gewesen. Mit der Zunahme der 
Stadt und der Verwaltungsgeschäfte und bei dem Zuge der Zeit nach 
Selbständigkeit ergab sich für die Geschworenen die Notwendigkeit, 
ihr Kollegium zu verstärken. Sie zogen also für die Verwaltung eine 
Anzahl angesehener Bürger heran, während sie die Rechtspflege wie 
vorher mit dem Schultheißen allein ausübten. Man nannte die so 
zur Verwaltung mitberusenen Bürger consules, Berater, und solche 
Ratmannen werden 1301 zum erstenmal erwähnt, waren aber jedenfalls 
schon früher vorhanden. Die Selbständigkeit der Stadtverwaltung 
erlangte ihren Abschluß, als an die Spitze der Stadtverwaltung ein 
besonderer Vorsitzender trat in der Person des magister civium, des 
Bürgermeisters. Ein solcher wird für Dresden im Jahre 1292 genannt. 
Es ist bemerkenswert, daß um dieselbe Zeit auch in anderen Städten 
des Landes Bürgermeister auftauchen; wir haben dieses Zeichen wachsen- 
der Selbständigkeit wohl mit dem Tode Heinrichs des Erlauchten (1288) 
und den darauf folgenden Streitigkeiten zwischen Albrecht dem Ent- 
arteten, Dietrich von Landsberg, Friedrich dem Freidigen und Diez- 
mann zuzuschreiben. Es erscheinen also Bürgermeister im Jahre 1291 
zu Freiberg, 1292 zu Leipzig und Pirna, 1298 zu Chemnitz. Von 
diesen genannten Städten zeigte Freiberg am frühesten Ansätze der
	        
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