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hängte über die Stadt so lange das Interdikt, bis sie den Schaden
wieder gut gemacht hatten, allerdings nicht bei den Juden, sondern bei
ihm, dem Erzbischof. Die Judennutzung verpfändete aber 1291 und
dann wieder 1294 der Erzbischof Gerhard II. auf drei Jahre an den
Rat der Stadt Erfurt für 300 Mark Silbers. Zu dieser Nutzung
gehörte eine Abgabe von 30 Pfennigen für jeden Toten, den sie
auf ihrem vor dem Moritzthore belegenen Begräbnisplatze bestatten
wollten. In Meißen wurde der Judenschutz mit dem Rechte der Be-
steuerung erst im Jahre 1330 von Kaiser Ludwig dem Bayer dem
Markgrafen Friedrich dem Ernsthaften übertragen. Um die rechtliche
Stellung der Israeliten hatte sich schon Heinrich der Erlauchte durch
die Judenordnung vom Jahre 1265 verdient gemacht, die lange Jahr-
zehnte in Kraft blieb. Es handelte sich dabei wesentlich um die Fest-
legung ihres Gerichtsstandes, über das Verfahren bei Schuldforderungen
zwischen Juden und Christen, und um den Betrieb des Pfandleih-
gewerbes; es geht aus dieser Verordnung hervor, daß die Juden sich
auf ziemlich gleichem privatrechtlichen Boden mit den Christen befanden.
Um diese Zeit beherbergte namentlich Freiberg viele Juden, während
sich für Dresden erst im 14. Jahrhundert Juden urkundlich nachweisen
lassen. In Leipzig wurden sie sofort bemerklich, als Thüringen, mit
Meißen vereinigt, der Stadt neue Handelsbeziehungen öffnete. Sie
erhielten einen eigenen Richter gesetzt und ihnen zu gefallen ward durch
Heinrich den Erlauchten einer der Markttage vom Sonnabend auf den
Freitag verlegt. Auch sein Sohn Dietrich begünstigte die Niederlassungen
der Juden. — In Freiberg hatten sie ihre Synagoge auf dem Judenberge
zwischen dem Erbischen und Petersthore. Dort entschieden sie ihre
Rechtshändel untereinander und auch Klagen der Christen gegen Juden
mußten dort angebracht werden. An ihrer Spitze stand ebenfalls ein eigener
Richter, den ihnen der Markgraf setzte und sie brauchten sich vor keinem
anderen Richter zu verantworten, als vor diesem. Allein mit seiner
oder seines Boten Hilfe konnte ein Christ nach gestohlenen Sachen in
der Synagoge anfragen lassen. Doch konnte ein Jude auch vor dem
Kaiser, vor dem Markgrafen oder dessen Kämmerer verklagt werden.
Im ersten und zweiten Falle betrug seine Bürgschaft eine Mark Goldes,
im dritten eine Mark Pfennige, bei jedem anderen gewöhnlichen Richter
ein Pfund Pfeffer. — War dem jüdischen Richter eine Sache als