Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

— 549 — 
stitution war, so wurde von dem in eigenen Angelegenheiten immer 
umsichtigen Kaiser Ludwig eine für sein Haus vielversprechende Ab- 
machung zwischen seinem Sohne und Friedrich veranlaßt, nämlich eine 
sogenannte Erbeinigung oder Erbverbrüderung; die einen solchen Ver- 
trag Schließenden machen aus, daß im Falle des Aussterbens der 
Familie des einen Kontrahenten die Rechtsnachfolger des andern oder 
dieser selbst in den Besitz der vom andern Teile beherrschten Lande 
kommen sollen. Somit bekam Ludwig von Brandenburg, falls Friedrich 
erbenlos mit Tode abging, die Nachfolge in Meißen und Thüringen; 
im umgekehrten Falle wurde Friedrich oder seine leiblichen Erben 
Herrscher in der Mark Brandenburg. Diese Vereinbarung fällt in 
das Jahr 1327; denn aus diesem Jahre, und zwar unter dem Datum 
des 15. Juli, verspricht Friedrich, Landgraf in Thüringen, Markgraf 
in Meißen und Herr im Pleißnerlande, einer Reihe von Städten in 
der Mittel-, Ucker= und Neumark und im Lebuser Lande, sie bei allen 
Rechtev. Freiheiten und Gütern lassen zu wollen, die sie bei den alten 
Markgrafen von Brandenburg und bei dem Markgrafen Ludwig, seinem 
Schwager, gehabt hätten, falls die betreffende Stadt mit ihrem Ge- 
biete durch das Ableben seines Schwagers an ihn fallen sollte. Es 
wird dabei auf die ihm für diesen Fall schon geleistete Erbhuldigung 
Bezug genommen und es ist von unserem heutigen Standpunkte aus 
amüsant, zu erfahren, daß damals neben Müncheberg, Frankfurt a. O., 
Spandau, Prenzlau, Neustadt-Brandenburg, Nauen u. a. auch Berlin 
sich unter den einem Wettiner huldigenden Städten befunden hat. Es 
mag dabei ausdrücklich bemerkt sein, daß zu den brandenburgischen 
von der Erbeinigung berührten Ländern weder die Altmark noch die 
Prignitz gehörten, da zur Zeit jene im braunschweigischen, diese im 
mecklenburgischen Besitze standen; auch die vorlang zum Branden- 
burgischen gehörige Niederlausitz war damals in fremden Händen, in 
denen des Herzogs Rudolf von Sachsen. — Die Bestätigungsurkunde 
des Kaisers Ludwig besitzen wir zwar nicht mehr; sie ist für unsere 
Kenntnis der Sache auch überflüssig, weil ohne seine Zustimmung 
eine solche Vereinbarung an sich nicht denkbar gewesen wäre, dann aber 
lag sie zu sehr im Interesse seines Hauses, als daß wir nicht gerade 
in ihm den eigentlichen Urheber des ganzen Vorgangs suchen müßten. 
Überdies aber nimmt er sehr energisch darauf Bezug in einem Schreiben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.