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stitution war, so wurde von dem in eigenen Angelegenheiten immer
umsichtigen Kaiser Ludwig eine für sein Haus vielversprechende Ab-
machung zwischen seinem Sohne und Friedrich veranlaßt, nämlich eine
sogenannte Erbeinigung oder Erbverbrüderung; die einen solchen Ver-
trag Schließenden machen aus, daß im Falle des Aussterbens der
Familie des einen Kontrahenten die Rechtsnachfolger des andern oder
dieser selbst in den Besitz der vom andern Teile beherrschten Lande
kommen sollen. Somit bekam Ludwig von Brandenburg, falls Friedrich
erbenlos mit Tode abging, die Nachfolge in Meißen und Thüringen;
im umgekehrten Falle wurde Friedrich oder seine leiblichen Erben
Herrscher in der Mark Brandenburg. Diese Vereinbarung fällt in
das Jahr 1327; denn aus diesem Jahre, und zwar unter dem Datum
des 15. Juli, verspricht Friedrich, Landgraf in Thüringen, Markgraf
in Meißen und Herr im Pleißnerlande, einer Reihe von Städten in
der Mittel-, Ucker= und Neumark und im Lebuser Lande, sie bei allen
Rechtev. Freiheiten und Gütern lassen zu wollen, die sie bei den alten
Markgrafen von Brandenburg und bei dem Markgrafen Ludwig, seinem
Schwager, gehabt hätten, falls die betreffende Stadt mit ihrem Ge-
biete durch das Ableben seines Schwagers an ihn fallen sollte. Es
wird dabei auf die ihm für diesen Fall schon geleistete Erbhuldigung
Bezug genommen und es ist von unserem heutigen Standpunkte aus
amüsant, zu erfahren, daß damals neben Müncheberg, Frankfurt a. O.,
Spandau, Prenzlau, Neustadt-Brandenburg, Nauen u. a. auch Berlin
sich unter den einem Wettiner huldigenden Städten befunden hat. Es
mag dabei ausdrücklich bemerkt sein, daß zu den brandenburgischen
von der Erbeinigung berührten Ländern weder die Altmark noch die
Prignitz gehörten, da zur Zeit jene im braunschweigischen, diese im
mecklenburgischen Besitze standen; auch die vorlang zum Branden-
burgischen gehörige Niederlausitz war damals in fremden Händen, in
denen des Herzogs Rudolf von Sachsen. — Die Bestätigungsurkunde
des Kaisers Ludwig besitzen wir zwar nicht mehr; sie ist für unsere
Kenntnis der Sache auch überflüssig, weil ohne seine Zustimmung
eine solche Vereinbarung an sich nicht denkbar gewesen wäre, dann aber
lag sie zu sehr im Interesse seines Hauses, als daß wir nicht gerade
in ihm den eigentlichen Urheber des ganzen Vorgangs suchen müßten.
Überdies aber nimmt er sehr energisch darauf Bezug in einem Schreiben