Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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Beziehungen fallen, weil er sich von der Bundesgenossenschaft des 
sogenannten Bundes vom Stern, einer mächtigen Rittergesellschaft, und 
des an ihrer Spitze stehenden Grafen Gottfried von Ziegenhain mehr 
versprach. Diese Rittergesellschaft folgte einem damals sich allgemein 
geltend machenden Zuge der Zeit nach Konföderation: die Ritter 
schlossen sich in Mittel= und Süddeutschland zu Vereinigungen zusammen, 
die der wachsenden Macht der Landesfürsten und der Städte die Wage 
halten sollten, die Städte aber thaten das Gleiche, um sich der Ritter 
und der Fürsten zu erwehren. Mehr als zweitausend Ritter, Frei- 
herrn und Grafen in Hessen, Westfalen, dem Fuldaer Lande, in der 
Wetterau, in Franken zählten zum Bunde, der aus dem Wappen 
seines Führers, des Grafen von Ziegenhain, den Stern entlehnte; 
die Ritter trugen ihn in Gold an den Steigbügeln oder Helmen, 
die Knappen in Silber. Die Landgrafen waren ebenso sehr gegen 
diesen Bund eingenommen wie der Kaiser, der alle solche Sonder- 
einungen mit mißtrauischen Augen betrachtete. Sie mußten in der 
Erinnerung an die Grafenfehde in dem Bunde der Ritter eine große 
Gefahr für die eigenen Lande sehen. Doch schlug ein erstmaliger 
Angriff auf den Bund, als sie ihm die Burg Herzberg in einer vom 
Oktober bis November 1371 dauernden Belagerung entreißen wollten, 
fehl. Daraufhin hatten sie um so geneigteres Ohr für den Antrag 
auf Bundesgenossenschaft mit dem Landgrafen Hermann. Der Um- 
stand, daß Herzog Otto den Sternerbund für seine Zwecke gewinnen 
wollte, trug das Seinige dazu bei. Doch wollten sie auch Nutzen 
von der Bundesgenossenschaft haben und darum forderten sie die Wieder- 
aufnahme jener vorerwähnten, schon 1329 geplanten Erbverbrüderung, 
die ihnen bei den wenigen Augen, auf denen das hessische Erbe stand 
— denn Hermanns Gemahlin war kinderlos — eine reiche Aussicht 
eröffnete. Landgraf Hermann ließ sich bereit finden, und nachdem am 
8. Juni 1373 zu Eschwege ein Bündnis der drei Brüder mit Heinrich 
und seinem Neffen Hermann, den Landgrafen von Hessen, auf Lebens- 
zeit zu stande gebracht war, erfolgte am nächsten Tage die Erbver- 
brüderung. Ein ganz besonders von den Hessen vorgesehener Para- 
graph verpflichtete die Wettiner, im Aussterbefalle der Hessen auch 
nicht das kleinste Stück Landes an den verhaßten Otto von Braun- 
schweig gelangen zu lassen. Hierfür mußte selbstverständlich die Ein-
	        
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