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erhalten müssen. Natürlich sollten sie auch bei allen ihren Zoll-,
Jagd-, Fisch= und sonstigen Gerechtigkeiten, namentlich bei ihren Ge-
richten bleiben. Die sonstige Gerichtsbarkeit verwaltete der Fürst persön-
lich oder durch einen dazu bestellten Landvogt, jedoch beidemale unter
Zuziehung von Näten und Vasallen. — Die Städte des Herzogtums
erscheinen noch nicht als besondere Landstände, haben aber um diese
Zeit auch schon ihre selbständige Municipalverfassung. Die Haupt-
stadt Wittenberg wurde natürlich durch mancherlei Freiheiten aus-
gezeichnet, namentlich wurde ihren Bürgern die Lehnssähigkeit zugestanden.
Die Erzämter fand Friedrich schon vor; trotz der Dürftigkeit ihres Hof-
haltes hatten die Askanier doch ihren Marschall, dessen Amt in den
Händen der Herren von Löser lag, und einen Kanzler oder Proto=
notarius, nach der Art der Zeit meist einen Geistlichen, in der Regel
den Abt von Kemberg.
Vom Kaiser erhielt Friedrich, noch ehe er den neuen Unterthanen
ihre Freiheiten neu verbriefte, unter dem 25. März 1423 zwei Privi-
legien; das eine mag den damals Lebenden wichtiger erschienen sein
als uns: nämlich mit Rücksicht auf die neuerlangte Kurwürde ward
Friedrich die Ehre, nunmehr mit rotem Wachse, anstatt wie bisher mit
gelbem oder grünem Wachse zu siegeln. Von großer Bedeutung aber
war die Ausdehnung des schon erwähnten Privilegiums de non appel-
lando et de non evocando, also die Entbindung von jeder aus-
wärtigen Gerichtsbarkeit, auf sämtliche Lande des Kurfürsten; es sollte
also das ganze Gebiet als Kurfürstentum gelten.
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