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in sich gefestigte zielbewußte Persönlichkeit; beide vorbildliche Eigen-
schaften fehlten seinem Sohne und dessen Staatsleitung. 6
Die gemeinsame Regierung der Brüder mußte eine Anderung
erfahren, als.1435 der drittälteste, Heinrich, starb; es wurde im Januar
1436 eine Teilung auf neun Jahre vorgenommen, die aber darum
keinen Bestand hatte, weil Sigismund noch 1436 in den geistlichen
Stand trat. Dieser Schritt geschah jedoch keineswegs aus Frömmig-
keit, sondern weil er meinte, auf diese Weise eher in den Besitz einer
schönen Nonne zu kommen, die in einem Kloster in der Nähe des
Schlosses Weida lebte, das den Mittelpunkt seiner Besitzungen
bildete. Infolge davon kam es zu einer Abänderung des Vertrags
von 1436 am 25. Februar 1437, wonach Friedrich im Besitze des
ihm schon zugeteilten Gebietes, nämlich Sachsens und des wesent-
licheren Teils von Meißen, verblieb, während die Sigismund und
Wilhelm gehörigen Lande von zwei Vögten unter Zuziehung eines
Schössers oder Rentmeisters verwaltet werden sollten, die die Gerichts-
barkeit auszuüben hatten und den Auftrag erhielten, den auf das Ge-
biet der jungen Fürsten entfallenden Schuldenanteil abzutragen. Sigis-
mund erhielt sein besonderes Leibgedinge und auch für den damals
zwölfjährigen Wilhelm wurde ein solches festgesetzt. Friedrich der
Friedfertige nahm sich des fürstlichen Knaben auf Grund eines Ab-
kommens an, wonach er ihn drei Jahre bei sich behalten und aufziehen
sollte um 100 neue Schock Groschen, zahlbar zur einen Hälfte an Wal-
purgis (25. Februar), zur andern am Michaelistage (29. September),
und um zehn Fuder Weines.
Aus dieser ersten Zeit, da Friedrich II. noch gemeinsam mit den
Brüdern regierte, datiert eine Erneuerung der alten hessischen Erb-
verbrüderung, die am 22. Oktober 1431 zu Rotenburg an der Fulda
vorgenommen wurde. Wie schon früher angedeutet, gaben darin die
Wettiner ihre noch bestehenden Rechte an Eschwege und Sontra auf.
Von der Erbverbrüderung wurde die sächsische Kurwürde ausdrücklich
ausgenommen, wie dasselbe in der kaiserlichen Bestätigung vom Jahre
1434 geschah. Erst 1457 in einer Erbeinigung mit Brandenburg
wurde, doch mit immer noch ausstehender kaiserlicher Bestätigung, das
Herzogtum Sachsen mit eingeschlossen. Dieser Vereinigung mit Branden-
burg gingen zwei andere voran, die 1429 und Anfang 1435 mit