Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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in sich gefestigte zielbewußte Persönlichkeit; beide vorbildliche Eigen- 
schaften fehlten seinem Sohne und dessen Staatsleitung. 6 
Die gemeinsame Regierung der Brüder mußte eine Anderung 
erfahren, als.1435 der drittälteste, Heinrich, starb; es wurde im Januar 
1436 eine Teilung auf neun Jahre vorgenommen, die aber darum 
keinen Bestand hatte, weil Sigismund noch 1436 in den geistlichen 
Stand trat. Dieser Schritt geschah jedoch keineswegs aus Frömmig- 
keit, sondern weil er meinte, auf diese Weise eher in den Besitz einer 
schönen Nonne zu kommen, die in einem Kloster in der Nähe des 
Schlosses Weida lebte, das den Mittelpunkt seiner Besitzungen 
bildete. Infolge davon kam es zu einer Abänderung des Vertrags 
von 1436 am 25. Februar 1437, wonach Friedrich im Besitze des 
ihm schon zugeteilten Gebietes, nämlich Sachsens und des wesent- 
licheren Teils von Meißen, verblieb, während die Sigismund und 
Wilhelm gehörigen Lande von zwei Vögten unter Zuziehung eines 
Schössers oder Rentmeisters verwaltet werden sollten, die die Gerichts- 
barkeit auszuüben hatten und den Auftrag erhielten, den auf das Ge- 
biet der jungen Fürsten entfallenden Schuldenanteil abzutragen. Sigis- 
mund erhielt sein besonderes Leibgedinge und auch für den damals 
zwölfjährigen Wilhelm wurde ein solches festgesetzt. Friedrich der 
Friedfertige nahm sich des fürstlichen Knaben auf Grund eines Ab- 
kommens an, wonach er ihn drei Jahre bei sich behalten und aufziehen 
sollte um 100 neue Schock Groschen, zahlbar zur einen Hälfte an Wal- 
purgis (25. Februar), zur andern am Michaelistage (29. September), 
und um zehn Fuder Weines. 
Aus dieser ersten Zeit, da Friedrich II. noch gemeinsam mit den 
Brüdern regierte, datiert eine Erneuerung der alten hessischen Erb- 
verbrüderung, die am 22. Oktober 1431 zu Rotenburg an der Fulda 
vorgenommen wurde. Wie schon früher angedeutet, gaben darin die 
Wettiner ihre noch bestehenden Rechte an Eschwege und Sontra auf. 
Von der Erbverbrüderung wurde die sächsische Kurwürde ausdrücklich 
ausgenommen, wie dasselbe in der kaiserlichen Bestätigung vom Jahre 
1434 geschah. Erst 1457 in einer Erbeinigung mit Brandenburg 
wurde, doch mit immer noch ausstehender kaiserlicher Bestätigung, das 
Herzogtum Sachsen mit eingeschlossen. Dieser Vereinigung mit Branden- 
burg gingen zwei andere voran, die 1429 und Anfang 1435 mit
	        
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