Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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an ihn zu machen. Es mag dahingestellt sein, ob dieser Abzug der 
überlebenden Kauffungen ein ganz freiwilliger war. Lange noch lebte 
Kunzens That in Lied und Sage des Volkes fort und namentlich 
im Gebirge sang man den „lustigen Bergreihen“ von Kunzen, dem 
Diebe, worin es u. a. heißt: 
Was blast dich, Kunz, för Unlust an, 
Daß du ins Schloß rein steigest? 
Du styllst die zarten Herren raus, 
Als der Churförst eben war nit zu Haus, 
Die zarten Förstenzweige, ja Förstenzweige. 
Ein 1822 am Fürstenberge bei Elterlein errichtetes Denkmal 
erinnert noch heute an die Begebenheit, die übrigens Kurfürst Friedrich 
noch im selben Jahre in einem längeren Rundschreiben darstellte; er beab- 
sichtigte wohl damit dem durch einen über das Verfahren des Fürsten gegen 
einen ihres Standes erbitterten Adel und dem von ihm ausgehenden 
üblen Gerede zu begegnen. Es ist ja ganz natürlich, daß jene Zeit 
über ein Vergehen ganz anders urteilte, das in unseren Tagen schlechter- 
dings unmöglich wäre. Das enge Band zwischen Fürst und Volk, 
das wir heute als selbstverständlich ansehen, war damals nicht vor- 
handen, konnte auch nicht vorhanden sein, da ein rechtlich gesichertes 
Verhältnis zwischen Fürst und Unterthan nicht bestand. Insofern sich 
bei nicht völlig nachgewiesener Lehnsabhängigkeit Kunz von Kauffungen 
darauf berufen konnte, daß er an den Kriegen des Kurfürsten in eigener 
„Ebenture" (Abenteuer) teilgenommen, war ihm der Kurfürst zu 
Schadenersatz verpflichtet, und zwar nach nicht zu knauserigen Grund= 
sätzen. Daß er Kunz als eine Art ebenbürtigen Gegner ansah, beweist 
seine Klage, daß ihm nicht zur vorgeschriebenen Zeit die Fehde an- 
gesagt worden war. Wohl aber hatte Kunz schon am 4. Juli seine 
Absage an den Kurfürsten gesandt, für deren verspätetes Ankommen er 
an sich nicht verantwortlich zu machen ist, wenn ihm nicht absichtliche 
Verzögerung des Boten nachgewiefen werden kann. Auffallend ferner 
bleibt ohne Frage das für diese Zeit ganz merkwürdig rasche Gerichts- 
verfahren. Binnen einer kurzen Woche ist der Mann gefangen, an- 
geklagt, prozessiert, verurteilt, hingerichtet. Der Prozeß spielt sich vor 
einem Gerichtshof ab, nach dessen Kompetenz man fragt. Die Ant-
	        
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