Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

Die gemeinsame Regierung Ernsts und 
Albrechts bis zur Teilung 
und den Anfall Chüringens. 
Herzog Ernst war am 25. März 1441, Herzog Albrecht am 
27. Juli 1443 auf dem Schloß zu Grimma geboren. Herzog Ernst erhielt 
demgemäß als Alterer die Kurwürde. Im übrigen aber beschloß man, 
das Erbe des Vaters gemeinsam zu verwalten. Man entsprach damit 
einem Herzenswunsche des Verstorbenen, der bereits im Jahre 1447 
die Bestimmung getroffen hatte, daß Ernst und Albrecht die Lande, 
die er ihnen hinterlassen würde, ausgenommen das Herzogtum Sachsen, 
nicht eher teilen sollten, als bis der jüngere von ihnen wenigstens 
das zwanzigste Jahr erreicht haben würde. Dieser Termin war zwar 
schon überschritten, als Friedrich der Sanftmütige starb, aber die Brüder 
hielten doch noch fast zwei volle Jahrzehnte in ungetrübter Einigkeit 
an seinen Bestimmungen fest. Ja, sie wohnten sogar in Dresden, 
ihrem gewöhnlichen Sitze, in demselben Schlosse zusammen. In glück- 
licher Weise ergänzten sich ihre Charaktereigenschaften. Ernst, der als 
der ältere der goldenen Bulle gemäß die kurfürstliche Würde ererbte, 
eine milde Natur, überlegend und erwägend, wie der Vater, war dem 
Bruder an Bildung überlegen; man rühmte namentlich an ihm in 
diesem Zeitalter des Wiedererwachens der klassischen Studien eine gute 
Kenntnis der lateinischen Sprache. Dagegen glänzte Albrecht nach 
außen hin durch ein ritterliches Auftreten, durch seinen Wagemut, der 
sich schon früh auf der Turnierbahn gezeigt hatte. In seinem Auf- 
treten bei seiner Entführung durch Kunz von Kauffungen trat sichtlich 
eine entschlossene Selbständigkeit hervor, ebenso wie ein gutes Herz; 
denn als der wackere Köhler eben „weidlich am Trillen“ war, habe 
wie berichtet wird, das Jungherrlein für den Ritter ein gutes Wort 
eingelegt. In Pirna erhielt Albrecht bei einem Turniere eine Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.