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Zwist und Streit kommen möchten. Am 17. Juni 1485, also noch kein
Jahr nach dem letzten Abkommen, trafen die Brüder zu Leipzig ein neues,
das schon darin von jenem älteren abwich, daß nunmehr endgültig
von einer Teilung geredet wurde. Aber vor allem sollte nunmehr
nicht der Jüngere die Teile machen und der Altere wählen, sondern
umgekehrt, wie es auch eigentlich dem Sachsenrechte entsprach; für das
Recht der Wahl sollte Albrecht 25 000 Gulden erlegen. Dieser vor-
läufigen Abmachung folgte dann am 26. August 1485 der definitive
Teilungsvertrag über die gesamten wettinischen Länder und damit die
Gründung zweier regierender Herrscherhäuser. Naturgemäß schied man
Thüringen von Meißen. Das zwischenliegende Oster= und Pleißner=
land wurde zwischen Thüringen und Meißen geteilt; an ersteres fielen
auch die fränkischen und vogtländischen Besitzungen. Einige Orte in
Meißensollten zu Thüringen und umgelehrt einige in Thüringen zu Meißen
gehören, damit der Gedanke der Zusammengehörigkeit wach gehalten und
Zwistigkeiten erschwert würden; als ob nicht gerade dadurch zu solchen der
Keim gepflanzt worden wäre. In gemeinschaftlicher Verwaltung sollten
bleiben das Bistum Meißen, Sagan, die früher bibersteinischen Herr-
schaften, die schon 1510 wieder abgetreten wurden, der Schneeberg
mit dem Neustädtel samt dem Gebirge binnen einer Meile, endlich
und vor allem die Nutzung sämtlicher Bergwerke und besonders der
Freiberger. Das Bistum Merseburg und die Vogtei über Quedlinburg
kamen zum meißnischen Teile, Naumburg-Zeitz zum thüringischen. Von
den unmittelbar unter dem Landesfürsten stehenden sogenannten schrift-
sässigen Vasallen sollten von nun an die Grafen von Stolberg-Hohn-
stein, Mansfeld, Arnstein, Beichlingen, Leisnig und die Herrn von
Querfurt und von Schönburg dem zukünftigen Herren von Meißen,
die Grafen von Gleichen, Kirchberg und die Reußen dem von Thüringen
gehorchen. Die schwarzburger Gebiete wurden verteilt unter meißnische
und thüringische Oberhoheit gestellt. Gemeinsam blieb bei den Fürsten
das Schutzgeld von Görlitz, Mühlhausen, Nordhausen und Erfurt,
ferner alle etwa zufallenden Lehnserwerbungen, endlich aber auch alle
Schulden. Dem Kurfürsten zum voraus blieb das Herzogtum Sachsen.
Da man Meißen für den kostbareren Teil hielt, so sollte der zu-
künftige Besitzer von Meißen dem Anderen 100 000 Gulden zahlen.
Endlich machte man durch erneute Erbeinigung gegenseitige Erbfolge aus.
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