Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Mochten diese Verbrauchssteuern bei ihrer verhältnismäßigen Höhe 
wohl auch drücken, so müssen sie doch wohl mehr von dem Produzenten 
als von dem Konsumenten aufgebracht worden sein. Denn es wirden 
in derselben Verordnung von 1470 die zuständigen Behörden der 
Städte, in denen die Brausteuer erhoben wurde, angewiesen, darauf 
zu achten, daß die Handelsleute und Löhner wegen dieser Abgabe ihre 
Waren und Arbeiten nicht teuerer geben möchten. Ganz entschieden 
drückend erwies sich aber die im Jahre 1454 Friedrich dem Sanst- 
mütigen von seinen Ständen bewilligte Kopfsteuer. Von jedem Kopfe 
der Bevölkerung, Mann und Weib, sollten ohne Unterschied und ohne 
Ansehung des Vermögens, zwei Groschen, der Groschen zu nenn 
Pfennigen gerechnet, erhoben werden. Auf dieselbe unerhörte Art der 
Besteuerung kam man 1481 zurück, als dem Kaiser gegen die Türken 
eine Geldhilfe geleistet werden sollte. Man war im Reiche ziemlich 
mißtrauisch gegen diese Abgabe geworden, nachdem man in Erfahrung 
gebracht hatte, daß der in solchen Dingen äußerst betriebsame Kaiser 
Friedrich III. die ersten Türkenzehnten gemeinsam mit dem Papste in 
die Tasche gesteckt und den um die Existenz ringenden letzten Kaiser 
von Byzanz ruhig im Stich gelassen hatte. Deswegen wurde in dem 
fürstlichen Ausschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese 
Steuer von allen Menschen, Geistlichen und Weltlichen, wes Standes, 
Würdens und Wesens der sei, niemand ausgeschieden, entrichtet werden 
mußte. Und weil es eine allgemeine Reichslast sei, so würden gleicher- 
maßen auch die Brüder Ernst und Albrecht dazu beitragen und zwar 
2000 rheinische Gulden für ihren Anteil, ebenso wie auch ihre Mutter 
von ihrem Leibgedinge dazu beitragen sollte nach der Ziemlichkeit und 
dem Gebrauche. Hierbei wurde, wie aus vorstehendem zu ersehen, 
auf den Unterschied des Besitzes Rücksicht genommen und zwar sollte 
von 1000 Gulden Vermögen 1 Gulden, von 100 Gulden, den Gulden 
zu 20 Groschen gerechnet, nach demselben Prozentsatze 2 Groschen ab- 
gegeben werden. Im übrigen ist dabei interessant, daß die Landesherren 
der sächsischen Lande die Reichslasten für den Kaiser vereinnahmten, ohne 
für sich eine Entschädigung für die Mühewaltung und die Kosten zu 
verlangen, und ihren Anteil gleichermaßen wie ihre Unterthanen erlegten. 
Es liegt auf der Hand, daß mit dem Bewilligungsrecht der 
Stände auch ein Kontrollrecht über die Ablieferung und die Anwendung
	        
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