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Mochten diese Verbrauchssteuern bei ihrer verhältnismäßigen Höhe
wohl auch drücken, so müssen sie doch wohl mehr von dem Produzenten
als von dem Konsumenten aufgebracht worden sein. Denn es wirden
in derselben Verordnung von 1470 die zuständigen Behörden der
Städte, in denen die Brausteuer erhoben wurde, angewiesen, darauf
zu achten, daß die Handelsleute und Löhner wegen dieser Abgabe ihre
Waren und Arbeiten nicht teuerer geben möchten. Ganz entschieden
drückend erwies sich aber die im Jahre 1454 Friedrich dem Sanst-
mütigen von seinen Ständen bewilligte Kopfsteuer. Von jedem Kopfe
der Bevölkerung, Mann und Weib, sollten ohne Unterschied und ohne
Ansehung des Vermögens, zwei Groschen, der Groschen zu nenn
Pfennigen gerechnet, erhoben werden. Auf dieselbe unerhörte Art der
Besteuerung kam man 1481 zurück, als dem Kaiser gegen die Türken
eine Geldhilfe geleistet werden sollte. Man war im Reiche ziemlich
mißtrauisch gegen diese Abgabe geworden, nachdem man in Erfahrung
gebracht hatte, daß der in solchen Dingen äußerst betriebsame Kaiser
Friedrich III. die ersten Türkenzehnten gemeinsam mit dem Papste in
die Tasche gesteckt und den um die Existenz ringenden letzten Kaiser
von Byzanz ruhig im Stich gelassen hatte. Deswegen wurde in dem
fürstlichen Ausschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese
Steuer von allen Menschen, Geistlichen und Weltlichen, wes Standes,
Würdens und Wesens der sei, niemand ausgeschieden, entrichtet werden
mußte. Und weil es eine allgemeine Reichslast sei, so würden gleicher-
maßen auch die Brüder Ernst und Albrecht dazu beitragen und zwar
2000 rheinische Gulden für ihren Anteil, ebenso wie auch ihre Mutter
von ihrem Leibgedinge dazu beitragen sollte nach der Ziemlichkeit und
dem Gebrauche. Hierbei wurde, wie aus vorstehendem zu ersehen,
auf den Unterschied des Besitzes Rücksicht genommen und zwar sollte
von 1000 Gulden Vermögen 1 Gulden, von 100 Gulden, den Gulden
zu 20 Groschen gerechnet, nach demselben Prozentsatze 2 Groschen ab-
gegeben werden. Im übrigen ist dabei interessant, daß die Landesherren
der sächsischen Lande die Reichslasten für den Kaiser vereinnahmten, ohne
für sich eine Entschädigung für die Mühewaltung und die Kosten zu
verlangen, und ihren Anteil gleichermaßen wie ihre Unterthanen erlegten.
Es liegt auf der Hand, daß mit dem Bewilligungsrecht der
Stände auch ein Kontrollrecht über die Ablieferung und die Anwendung