Object: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 1. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1500 bis 1815. (3)

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weit verfügt werde“. Nun erst erteilte der König am 30. April 
dem Grafen Schulenburg und dem Hofrat von Globig die ver- 
langte Vollmacht und verlegte, um den Verhandlungen näher 
zu sein, seinen Sitz von Preßburg nach Laxenburg in nächster 
Nachbarschaft von Wien. Seine Beauftragten traten am 3. Mai 
in Verhandlung mit dem Geh. Rat Wessenberg als dem Ver- 
treter Osterreichs, mit Capodistrias, dem Vertrauten des russischen 
Kaisers, und mit Wilhelm von Humboldt, dem Bevollmächtigten 
Preußens. Wenigstens so viel erlangten die Freunde Sachsens, 
daß der Abschluß der Verhandlungen die Form eines Friedens- 
traktates zwischen Sachsen und Preußen-Rußland erhalte. Am 
18. Mai unterschrieben die Unterhändler, erst am 21. Mai rati- 
fizierte der König und entließ am folgenden Tage durch eine 
Proklamation an die bisherigen Untertanen diese ihres Eides und 
ihrer Pflicht. 
Durch diesen Friedensschluß bekannte sich der König im wesent- 
lichen zu den schon vor mehr als drei Monaten getroffenen Ab- 
machungen. Es kamen also an Preußen 367,5 Quadratmeilen mit 
864404 Einwohnern, unter dem Namen eines Herzogtums Sach- 
sen, während das Königreich 271,676 Quadratmeilen mit 1182744 
Einwohnern behielt; der letztgenannte Flächenraum wurde durch 
die Angliederung der früher erwähnten, 1809 strittig gewordenen 
böhmischen Enklaven auf 272 Quadratmeilen erhöht. Dem König 
von Sachsen blieb der Titel eines Markgrafen der Oberlausitz 
und unter Anerkennung seiner Erbrechte in den thüringischen 
Staaten der Titel eines Landgrafen von Thüringen und Grafen 
von Henneberg. Wie schon von Metternich vorgeschlagen, er- 
folgte die Räumung der sächsisch verbleibenden Teile seitens der 
Preußen 15 Tage nach Austausch der Ratifikationen. Es wurden 
ferner die nötigen Kommissarien zur Teilung der Archive, Kassen 
usw. und zur genauen Feststellung der Grenzen eingesetzt. Wichtig 
waren die Bestimmungen über die Armee. Die Gemeinen und 
Unteroffiziere folgten derjenigen Regierung, der sie ihrem Geburts- 
ort nach von nun an angehörten; den Offizieren, Wundärzten 
und Feldpredigern wurde dagegen die freie Wahl ihres künftigen 
Dienstherrn gestellt. Von weiteren Bestimmungen waren für die
	        
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