Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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Rechtspflege. 
In dem früheren Kulturkapitel ist von dem Eingehen der alten 
Landdinge und von dem Aufkommen der Hofgerichte die Rede gewesen. 
Eine Erinnerung an jene bildeten noch die Mannen- oder Ritter- 
gerichte, in denen zum Austrag gerade streitiger Lehns- und sonstiger 
Besitzfragen wichtigerer Art unter dem Vorsitze des Fürsten die höheren 
Vasallen zusammentraten. Da das Hofgericht zunächst dem Hofe des 
Fürsten folgte, also bald hier, bald dort war, so bestellte schon Heinrich 
der Erlauchte Landrichter, die in den einzelnen Landesteilen bei vor- 
handenem Bedürfnis erschienen und Recht sprachen. Im 14. Jahr- 
hundert finden sich dann festbestellte Landrichter für Thüringen, Meißen, 
das Osterland und die fränkischen Besitzungen. Von ihnen stand eine 
Berufung an das Hofgericht frei. — Dagegen suchten die wettinischen 
Fürsten, wie ihre anderen Standesgenossen dieser Zeit auch, anderen 
Appellationen einen gesetzlichen Riegel vorzuschieben. Dergleichen 
pflegten an den Papst und an den Kaiser zu geschehen, und zwar in 
der Regel von solchen, die sich von dem Entscheide der heimischen 
Gerichtsbarkeit nicht viel versprachen oder mit einem schon gefällten 
Urteile nicht zufrieden waren. Wir sahen, wie Heinrich III., Burggraf 
von Meißen und Herr von Plauen, gegen Ernst und Albrecht sowohl 
an den Papst, wie an den Kaiser Berufung einlegte, allerdings ohne 
daß es ihm etwas genutzt hätte. Gegen die Appellationen an die 
Legaten des Papstes erlangte Friedrich der Streitbare im Jahre 1421 
von Papst Martin V. ein Privilegium, nach dem solche Berufungen 
nicht gestattet sein, sondern alle Sachen vor ihrem zuständigen Richter 
verhandelt werden sollten. Dieses Breve Martins V. wurde den 
Brüdern Ernst und Albrecht im Jahre 1481 von Sixtus IV. erneuert, 
ohne daß darum nun auch ein entsprechendes allgemeines landesfürstliches 
Verbot ausgegangen wäre. Erst Herzog Wilhelm III. von Thüringen 
erließ in seiner Landesordnung von 1446 ein solches, durch das den 
Unterthanen im Falle Zuwiderhandelns mit Geldstrafe und dem Verluste 
ihrer Forderung gedroht wurde, falls sie sich in einer weltlichen Sache 
an ein geistliches Gericht wenden würden. Merkwürdig ist, daß da- 
gegen weder der Papst noch die etwa dabei geschädigten Erzbischöfe 
und Bischöfe Verwahrung eingelegt haben. Sfter scheint der Übel-
	        
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