Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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stand dann später noch in dem meißnischen Lande sich fühlbar gemacht 
zu haben, da mehrfach in der Korrespondenz Albrechts mit seinem 
Sohne Georg davon die Rede ist. Letzterer erließ noch 1490 im 
Namen des Vaters ein geschärftes Gebot dagegen; es würden, so 
heißt es darin, durch Gebrauchung der geistlichen Gerichte in welt- 
lichen Sachen die weltlichen Gerichte sehr hoch beschwert und geschwächt, 
auch die Unterthanen mit Versäumnis, Kost und Zehrung verarmutet. 
Zuwiderhandelnde sollte eine Strafe bis zu zehn Gulden treffen. 
In früheren Zeiten waren die Berufungen an die kaiserliche 
Oberentscheidung auch in den wettinischen Ländern oft vorgekommen. 
Mit der Erwerbung der Kurwürde aber durch Friedrich den Streit- 
baren erlangte dieser zunächst für Kursachsen das sogenannte, durch 
die Goldene Bulle von 1356 den Kurfürsten gewährleistete privilegium 
de non evocando, das Recht, jede Appellation an den Kaiser, aus- 
genommen im Falle offenbarer Rechtsverweigerung, verhindern zu 
können. Aber er erhielt zugleich ein weiterreichendes Dokument aus 
der Hand Sigismunds, daß er dies Vorrecht auf seine gesamten Erb- 
lande ausdehnen dürfe, und daß auch alle seine Nachkommen, also nicht 
bloß die Nachfolger an der Kurwürde, des gleichen Rechtes genießen 
sollten. Vorbereitet war dies durch die kluge Handhabung der Rechts- 
pflege seitens der wettinischen Fürsten des 14. und anfangenden 15. Jahr= 
hunderts, durch die möglichst häufige Amvendung von Austrags= oder 
Austrägalgerichten, die immer nur zur Erledigung eines bestimmten 
Falles meist unter dem Vorsitze des Fürsten stattfanden. Gründe 
der Billigkeit kamen hierbei mehr in Betracht, als eine bestimmte Rechts- 
norm. 
Aber noch eine dritte Macht gestattete sich Eingriffe in die Ge- 
richtsbarkeit der sächsischen Landesfürsten, namentlich seit sich diese 
1387 dem westfälischen Landfrieden angeschlossen hatten, den zwar 
König Wenzel bald wieder aufhob, ohne jedoch der Folge vorbeugen 
zu können, daß trotzdem das westfälische Vemgericht seine Zuständig= 
keit auch auf die wettinischen Lande ausdehnte. Von der Veme 
pflegen, trotzdem schon seit fast hundert Jahren ihr Wesen immer be- 
kannter geworden ist, noch heute falsche Vorstellungen gehegt zu werden, 
hervorgerufen namentlich durch Vorführungen des heimlichen Gerichts 
auf dem Theater, wo man in düsterer, fackelbeleuchteter Höhle ver-
	        
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