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eine Zusammenkunft mit Wilhelm; dieser blieb durchaus ablehnend.
Jobst erbat ein paar Monate später die Anwesenheit der Meißner auf
Schloß Laun in Nordböhmen. Aber weder Wilhelm, noch Balthasar,
noch die Osterländer erschienen. Zudem starb am 24. November 1400
Wilhelms Gemahlin, mit der er 34 Jahre lang verheiratet gewesen
und oft genug die Regierungsgeschäfte geteilt hatte; sie hatte immer
ein gutes Wort für ihren mährischen Bruder und ihren böhmischen
Vetter in die Wagschale geworfen. Wilhelm trat sogar im Laufe des
Jahres 1401 feindlich gegen Wenzel ins Feld. Er hatte sich früher
einmal Ruprecht gegenüber zur Hilfeleistung verpflichtet, falls dieser,
durch Wenzel gereizt, einen Zug gegen Böhmen unternehmen müsse.
Der Fall war eingetreten, indem Wenzels Truppen in bayerische
Lande eingebrochen waren. Nach einigem Zögern kam Wilhelm seinem
Worte nach, ohne darum durch Mutung seiner Lehen Ruprecht als
deutschen König anzuerkennen, was z. B. Balthasar von Thüringen
gethan hatte; Friedrich vom Osterlande dagegen war dem Beispiele
seines Oheims gefolgt. Wenn er also Ruprechts Aufforderung nach-
kam, so leistete er ihm nicht etwa als seinem Lehnsherrn Heeresfolge,
sondern als ein Bundesgenosse um des Vorteils willen, um nämlich
seinen verschiedenen Forderungen an Wenzel Nachdruck zu verleihen.
Auch die übrigen Wettiner standen zu Wilhelm.
Die vereinigten Wettiner operierten getrennt von König Ruprecht,
der überhaupt wegen seines bevorstehenden Römerzuges das Unter-
nehmen lau betrieb. Ihre Aussicht auf Erfolg war um so größer,
als Wenzel sich wieder mit Jobst von Mähren, einer Anzahl der
böhmischen Landherren und mit dem Erzbischof von Prag entzweit,
Wilhelm sich dagegen mit dem Schwager im Mai in Brandenburg
verständigt hatte. Zunächst lagerten sie sich vor Brüx, die eine der
1397 verpfändeten Städte, dann mit Jobst und den böhmischen Edlen
vereint, erschienen sie am 25. Juli vor Prag. Hier einigten sich die
Wettiner mit ihren böhmischen Kampfgenossen am 4. August zu einem
förmlichen Bunde, nicht eher vom gemeinsamen Kampfe abzustehen, als
bis ihnen allen von Wenzel ihr Recht geworden; selbstverständlich follte
auch keiner der Teilnehmer am Vertrage einen Sonderfrieden mit
Wenzel schließen. Daß sich die Tschechen schon acht Tage später des
Vertragsbruchs schuldig machen würden, indem sie sich, ohne vorher