— 860 —
war, übten deren Vorsteher, die Vögte, die Gerichtsbarkeit aus; ihr
Name geht gegen das Ende des Jahrhunderts in den der Amtsleute
über und deren Unterbeamte führen dann in der Regel den Titel Vögte,
für deren Thätigkeit und Unterhalt aber die Amtleute verantwortlich
waren; diese werden ab und zu, da nämlich, wo zugleich landesfürst-
liche Schlösser von ihnen zu verwalten waren, als Hauptleute bezeichnet.
Von den Amtleuten hatten die amtssässigen Edelleute und Bürger und
Bauern ihr Recht zu nehmen, sofern sie nicht unter anderes Gericht
gehörten. Denn auch den schriftsässigen Vasallen gehörte auf ihrem
Gebiete die niedere Gerichtsbarkeit, ingleichen den Städten für sich
und ihr Weichbild und endlich den geistlichen Herren für ihre Be-
sitzungen.
Daß bei dieser mannigfaltigen Gerichtsbarkeit es namentlich auf
dem platten Lande zu Streitigkeiten über den Gerichtsstand, zu Klagen
über gegenseitige Übergriffe kam, ist wohl verständlich; vornehmlich
waren die Vögte oder Amtleute geneigt, in das Rechtsgebiet der
Ritterschaft ihre Amtsthätigkeit zu erweitern. Klagen darüber wurden
z. B. nach dem Tode Friedrichs des Streitbaren in der lbergangs-
periode, da Friedrich der Sanftmütige die Herrschaft im Namen
seiner Brüder, noch selbst im jugendlichen Alter stehend, angetreten
hatte, im Jahre 1428 erhoben und erscheinen dann anch später wicder.
Dafür beweist ferner das am 4. Mai 1484 von Ernst und Albrecht den
„gestrengen, ehrsamen, ihren Abten, Prälaten, Klöstern, dem Kapitel
zu Naumburg, der Ritterschaft, den Städten in dem Osterlande“ neu
bestätigte Privilegium ihrer eigenen Gerichtsbarkeit, womit eine genaue
Bestimmung darüber verbunden war, „welche Sachen der Prälaten,
Ritterschaft u. s. w. arme Leute vor den landesfürstlichen Gerichten
rügen sollten, damit sie sich mit den Amtleuten nicht irren dürsten.
Jeder der Berechtigten sollte bleiben bei allen Gnaden und Rechten
und alter Gewohnheit, nachdem als ein jeder zu Landrecht und Weich-
bildrecht gesessen ist.“ Auch verwahrte diese Verordnung die Genannten
vor unnötigen oder überteuernden Sportelforderungen, wenn etwa
durch die Amtleute die gerichtliche Aufhebung eines Toten erfalgt
war oder wenn sich ein der Ritterschaft Zugehöriger bei Ver
heiratung und dergleichen von den Amtleuten Leibgedingbriefe aus-
fertigen ließ.