Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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zu haben; die landesherrliche Verordnung ermahnt den Rat, der liber- 
teuerung der nach Leipzig kommenden Fremden vorzubeugen, da mancher 
der Gastwirte am Scheffel Hafer 14 bis 15 Groschen gewänne. Auch 
waren da Bestimmungen über den Arbeitslohn. Ein ehrbarer reisiger 
Knecht sollte nicht mehr als 7½ reinische Gulden, ein Marstallknecht 
oder Schirrmeister 6 Gulden, eine Köchin 2½ Gulden, eine „andere“ 
Magd 2 Gulden, die Kuhmagd bloß 1½ Gulden erhalten. Hand- 
werksgesellen sollten täglich 18 Pfennige und ihre Beköstigung oder 
ohne diese 2 Groschen und 3 Pfennige zu fordern haben. An Fast- 
tagen waren den Handwerksleuten zweimal Fische, nämlich grüne und 
getrocknete, zur Mahlzeit vorzusetzen, dazu sogen. Kovent oder Dünn- 
bier. Opulenter war die Tafel vermögenderer Leute ausgestattet. Es 
sollten bei solchen morgens höchstens 6 Gänge, am Abend bloß 5 ver- 
abreicht werden; jede Schüssel mehr kostete 10 Gulden Strafe. Dazu 
sollte nur zweierlei Wein und Bier getrunken werden. — Häufiger 
und früher finden sich solche polizeiliche Vorschriften bei dem größeren 
Reichtume des Landes in Thüringen. Im Jahre 1351 ließ der erfurter 
Rat den großen Stadt-Zucht-Brief veröffentlichen, der eine Fülle von 
kulturhislorisch-merkwürdigen Dingen enthält. Es war darin über den 
Preis in= und ausländischen Weines verfügt, und es geht aus den 
Bestimmungen hervor, daß die Weinkannen einen Aichstrich trugen. 
Ferner finden sich Anordnungen über das Bierbrauen, über den Ver- 
kauf von Holz und Kohlen, über das Feilhalten von Wildpret und 
Fischen und wie viele Tage die Ware alt sein dürfe, über den Handel 
mit Tuch und dessen Vorverkauf. Weiterhin sind Satzungen für die 
reisige Mannschaft der Stadt und über die Stadtsöldner, für die von 
der Stadt durch das Gericht Gebannten und Geächteten, über Sonn- 
tagsheiligung, Straßenreinigung, Feuerlöschwesen, Waffentragen und 
vor allen Dingen auch Paragraphen wider den Luxus vorhanden, 
namentlich bei Begräbnissen und Hochzeiten. Da sollen nicht zur 
Verwendung kommen güldene und silberne Tücher als Bahrdecken, 
samtne und seidene Kleider oder Harnische, um sie auf den Sarg zu 
legen, man soll auch mit Lichtern kein Übermaß treiben und sich beim 
Leichenschmaus mit 3 Gängen begnügen. Auch bei Hochzeiten sollten 
eigentlich nur 3 Gänge gegeben werden, doch wurden als höchste Zahl 
6 nachgelassen. Auf die Zahl der Teilnehmer kann man aus der
	        
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